# 34. Verordnung:Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Sportzone

34. Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Mai 2025, Zl. 07-SFAL-18745/2024-23, mit der ein Teil des Ossiacher Sees für die Durchführung der Veranstaltung „64. Internationale Villacher Ruderregatta“ vorbehalten wird

> Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021, wird verordnet:

### § 1 Geltungsbereich {#prov_1_geltungsbereich}

(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bootshütte von Camping Berghof im Süden bis zum Seespitz in Stöckelweingarten im Norden bildet, ausgenommen die Uferzone gemäß § 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung – SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, wird am

Freitag, dem 12. September 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

Samstag, dem 13. September 2025 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, und am

Sonntag, dem 14. September 2025 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.

### § 2 Strafbarkeit {#prov_2_strafbarkeit}

Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 SchFG bestraft.

### § 3 Kundmachung {#prov_3_kundmachung}

Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.