# 36. Verordnung:Kärntner Zusatzleistungenverordnung

36. Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2025, Zl. 06-RECHTB-2226/2025-14, mit der Bestimmungen über die Einnahme von Entgelten oder Gebühren für die Verpflegung und Zusatzleistungen durch die Trägerin für den Besuch von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO) erlassen werden

> Aufgrund des § 36 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:

### § 1Allgemeines {#prov_1allgemeines}

(1) Die Einhebung von Entgelten oder Gebühren durch die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung – mit Ausnahme von Horten – ist für folgende Leistungen zulässig:

(2) Bei Angeboten nach Abs. 1 Z 3 ist die Finanzierung im Vorfeld immer in Absprache mit den Erziehungsberechtigten zu klären.

(3) Die Trägerin hat ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der eingehobenen Entgelte oder Gebühren für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial entsprechend wahrzunehmen.

### § 2Personalkosten {#prov_2personalkosten}

(1) Entgelte und Gebühren, welche die Trägerin für zusätzliche Personalkosten nach § 1 Abs. 1 Z 2 einheben darf, sind:

(2) Kosten für Springerinnen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Betriebs benötigt werden, dürfen nicht umgelegt werden.

(3) Voraussetzung der Umlegung von Kosten nach Abs. 1 Z 2 ist eine Anstellung des Personals bei der Trägerin und hat das spezielle pädagogische Angebot regelmäßig zu erfolgen.

(4) Für ein Angebot eines speziellen pädagogischen Konzeptes (zB. Waldorf, Montessori), ohne dass daraus vermehrte Personalkosten resultieren, können keine Entgelte oder Gebühren eingehoben werden.

### § 3Höhe der Entgelte oder Gebühren {#prov_3hohe_der_entgelte_oder_gebuhren}

(1) Die maximale Höhe der Entgelte oder Gebühren beträgt für:

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge für Verpflegung und für Bastel-, Mal-, Werk- und Kreativmaterial verstehen sich als Bruttobeträge.

(3) Die Einhebung der Entgelte oder Gebühren für die im § 1 Abs. 1 genannten Leistungen darf durch die Trägerin nur kostendeckend erfolgen. Die Landesregierung ist zur Vorlage der tatsächlichen Abrechnungen berechtigt und kann der Trägerin eine eventuelle Rückverrechnung der Entgelte oder Gebühren an die Erziehungsberechtigten vorschreiben.

### § 4Inkrafttreten {#prov_4inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Zusatzleistungenverordnung – K-ZLVO, LGBl. Nr. 35/2023, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 35/2024 außer Kraft.