# 40. Verordnung:Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung

40. Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Juni 2025, Zl. 07-GKEHR-9099/2024-21, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird

> Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2024, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. August 1997 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:

§ 2 lautet:

### „§ 2Tarif {#prov_2tarif}

(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 18,03 einmal jährlich verrechnen.

Tarifpost

Kehrpreis Euro

€ 30,38

€ 5,03

€ 12,97

€ 51,74

€ 6,00

€ 54,54

€ 7,25

€ 21,15

€ 21,15

€ 76,18

€ 50,81

€ 50,81

€ 76,18

€ 50,81

€ 76,18

€ 50,81

€ 50,81

#### B. Für vereinbarte Leistungen:

(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 38,89 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.

(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht von Abschnitt A erfasst werden, an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18 bis 6 Uhr, an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit € 46,43 je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“