# 43. Gesetz:Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz; Änderung

43. Gesetz vom 12. Juni 2025, mit dem das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz – K-SBBG, LGBl. Nr. 53/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

## Artikel I {#art_artikel_i}

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 2 „Geschlechtsneutrale Bezeichnungen“ durch den Eintrag „Sprachliche Gleichbehandlung“ ersetzt.

2. § 2 lautet:

### „§ 2Sprachliche Gleichbehandlung {#prov_2sprachliche_gleichbehandlung}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.“

3. In § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „, davon mindestens 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim,“.

4. § 5 Abs. 2 lit. a bis l lauten:

5. In § 5 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat „BGBl. II Nr. 246/2010“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 3/2025“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vollendung des 19. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 4 lit. e lautet:

8. In § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vollendung des 20. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „Vollendung des 18. Lebensjahres“ ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 wird das Zitat „des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024“ ersetzt.

10. In § 17 Abs. 2 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 60/2005,“ die Wortfolge „in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 1/2025 und der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025,“ eingefügt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

§ 5 Abs. 1 und 2 K-SBBG, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurden. Diese können nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden.