# 44. Gesetz:Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz; Änderung

44. Gesetz vom 12. Juni 2025, mit dem das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzgeändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 49 folgender Eintrag eingefügt:

2. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Pflegekoordinatoren“ durch das Wort „Pflegenahversorgern“ ersetzt.

3. § 35 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet:

„, soweit Abs. 7 nicht Abweichendes bestimmt.“

4. § 35 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegenahversorger) sind vom Land zu tragen.“

5. § 35 Abs. 8 entfällt.

6. In § 37 Abs. 4 wird das Wort „Pflegekoordinatoren“ durch das Wort „Pflegenahversorgern“ ersetzt.

7. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

### „§ 49aSprachliche Gleichbehandlung {#prov_49asprachliche_gleichbehandlung}

Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.“

8. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 8 lautet:

9. § 53 Abs. 12 entfällt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) Die Abrechnung der Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator), die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, hat nach § 35 Abs. 7 und 8 sowie § 53 Abs. 12 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, zu erfolgen.