# 48. Verordnung:Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung

48. Verordnung der Landesregierung vom 15. Juli 2025, Zl. 01-VD-LG-40591/2025-5, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird

> Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2024, wird wie folgt geändert:

§ 9 erhält folgenden Wortlaut:

### „§ 9Geheimhaltung {#prov_9geheimhaltung}

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind – auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt – zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist (Art. 58 Abs. 2 K-LVG).

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 gilt weder gegenüber dem Landtag noch gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn diese Auskünfte ausdrücklich verlangen (Art. 58 Abs. 3 K-LVG).“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Art. I tritt am 1. September 2025 in Kraft.