# 59. Gesetz:Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung

59. Gesetz vom 25. September 2025, mit dem das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

1. In der Einleitung des § 3 wird das Wort „diese“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.

2. Im § 3 lit. g wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „insbesondere, wenn sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt“ eingefügt.

3. § 5 Abs. 1c Z 2 lautet:

4. Im § 5 Abs. 1d wird nach dem Wort „Pflanzenschutzmitteln“ die Wort- und Zeichenfolge „im Sinne des § 3 lit. a“ eingefügt.

5. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind Aufzeichnungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen. Diese Verpflichtungen können auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Anforderungen erfüllen.“

6. Im § 12d Abs. 4 lit. b wird die Fundstelle „80/2018“ durch die Fundstelle „26/2023“ ersetzt.

7.§ 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

8. Im § 13a Abs. 3 lit. a wird die Zeichenfolge „2014/10/EU“ durch die Zeichenfolge „2014/101/EU“ ersetzt.

9. Im § 13a Abs. 3 lit. b wird die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019, S. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S 241“ ersetzt.

10. § 13a Abs. 4 bis 6 wird durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EU) verwiesen wird, sind darunter zu verstehen:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Art. I Z 5, betreffend den ersten Satz des § 7 Abs. 1 K-LPG, und Art. II Abs. 3 treten mit dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in Kraft. Die Landesregierung hat das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (EU) im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 K-LPG, in der Fassung des Art. I Z 5, in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 betreffend Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel müssen die geforderten Aufzeichnungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) (Abs. 2) bis 31. Dezember 2029 erst bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch erfasst werden.