# 62. Verordnung:Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung

62. Verordnung der Landesregierung vom 28. Oktober 2025, Zl. 10-ABT-2100/2025-109, mit welcher Hundehalter und Hundeführer in Kärnten zur ordnungsgemäßen Haltung und Verwahrung ihrer Hunde verpflichtet werden (Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung – K-HHWS-VO)

> Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2025, wird, zur Abwendung von Gefahren für Wildtiere und zur Vermeidung der Beunruhigung von Wildtieren verordnet:

### § 1Verwahrung von Hunden in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten {#prov_1verwahrung_von_hunden_in_jagdgebieten_au_erhalb_von_geschlossenen_und_verbauten_gebieten}

(1) Zum Schutz des Wildes werden alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes – K-LSiG, LGBl. Nr. 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024), in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten, ausgenommen in gekennzeichneten Hundezonen oder auf Hundeauslaufplätzen, ihre Hunde ausnahmslos, bei Tag und Nacht, an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Junghunde bis zu einem Alter von 12 Monaten, wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist, und für Hunde, deren Hundehalter nachweislich über die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes verfügen und wenn der Hund vom Hundehalter oder Hundeführer so beaufsichtigt wird, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes möglich ist.

### § 2Verwahrung von Hunden in Jagdgebieten innerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten {#prov_2verwahrung_von_hunden_in_jagdgebieten_innerhalb_von_geschlossenen_und_verbauten_gebieten}

Innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete sind alle Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, unbeschadet des Maulkorb- und Leinenzwangs für bissige Hunde an öffentlichen Orten (§ 8 Abs. 2 K-LSiG), ihre Hunde entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen so zu halten und sicher zu verwahren, sodass diese am Wildtierbestand keinen Schaden anrichten können.

### § 3Ausnahmen {#prov_3ausnahmen}

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Assistenzhunde und Therapiebegleithunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hunde der Zollverwaltung, des Bundesheeres und Hirtenhunde, sowie Fährten-, Lawinensuchhunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben.

(2) Der Leinenzwang besteht außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, tierschutzqualifizierte Hundetrainer mit Gütesiegel oder Halter von ausgebildeten Einsatzhunden gemäß Abs. 1 ihre Hunde zu Zwecken der Ausbildung und des Trainings außerhalb von geschlossenen und bebauten Gebieten mitnehmen und

### § 4Strafbestimmungen {#prov_4strafbestimmungen}

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 K-JG eine Verwaltungsübertretung. Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.