# 65. Gesetz:Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz, Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz, Kärntner Pensionsgesetz, Kärntner Bezügegesetz 1997, Kärntner Objektivierungsgesetz, Kärntner Stellenbesetzungsgesetz; jeweils Änderung

65. Gesetz vom 23. Oktober 2025, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (45. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (42. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz, das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz, das Kärntner Pensionsgesetz, das Kärntner Bezügegesetz 1997, das Kärntner Objektivierungsgesetz und das Kärntner Stellenbesetzungsgesetz geändert werden

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_dienstrechtsgesetzes_1994}

> Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:

### „§ 35cVerpflichtende Führungskräfteschulung {#prov_35cverpflichtende_fuhrungskrafteschulung}

(1) Beamte, die mit einer Leitungsfunktion iSd § 13 Abs. 1 lit. a bis c und f des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder mit der Leitung einer Unterabteilung nach der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung oder der Leitung eines Bereiches nach dem Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz betraut sind, haben innerhalb von fünf Jahren nach Übernahme dieser Funktion eine nach Abs. 2 ausgestaltete verpflichtende Führungskräfteschulung zu absolvieren, die sie in der Ausübung dieser Funktion unterstützen soll, sofern sie eine solche noch nicht abgeschlossen haben.

(2) Die verpflichtende Führungskräfteschulung dient insbesondere der Erreichung folgender Kompetenzen und Zielsetzungen:

(3) Auf die verpflichtende Führungskräfteschulung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der verpflichtenden Führungskräfteschulung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der verpflichtenden Führungskräfteschulung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung auf die verpflichtende Führungskräfteschulung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Landesregierung vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(4) Die Frist zur Absolvierung der verpflichtenden Führungskräfteschulung nach Abs. 1 verlängert sich um insgesamt höchstens drei Jahre

2. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens darf eine Kernzeit festgelegt werden, in der der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen hat, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.“

3. § 48f Abs. 1 Z 1 lautet:

4. In § 48f Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „42/2013“ durch das Zitat „12/2022“ und die Wortfolge „Referats- und Bereichsleiter“ durch die Wortfolge „Bereichsleiter und Fachgebietsleiter“ ersetzt. Das Zitat „, LGBl. Nr. 19/1982,“ entfällt.

5. § 49 Abs. 6 lit. b wird durch folgende lit. b und c ersetzt:

6. In § 58a Abs. 5 lit. g wird das Zitat „nach § 52“ durch das Zitat „nach § 51 oder § 52“ ersetzt.

7. § 70 Abs. 6 dritter und vierter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Dem Beamten, der einer Verwendungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Ernennungserfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach § 145 Abs. 7 iVm § 146 Abs. 4 bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.“

8. § 79c Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

„(2) Einem männlichen Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2a) Einem weiblichen Beamten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

9. In § 79c Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „31 Tagen“ ersetzt.

10. In § 80 Abs. 6 entfällt das Zitat „Abs. 1 lit. a,“.

11. Nach § 142 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Von den Bezügen des Beamten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

12. § 145 Abs. 9 entfällt.

13. Nach § 145a wird folgender § 145b eingefügt:

### „§ 145bFeststellung des Vorrückungsstichtages {#prov_145bfeststellung_des_vorruckungsstichtages}

(1) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Der Beamte ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 4 zu belehren.

(2) Der Beamte hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(3) Teilt der Beamte seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(4) Der Feststellungsbescheid ist dem Beamten nachweislich zu übermitteln.“

14. In § 147a Abs. 1 wird die Wortfolge „der Monatsbezug“ durch die Wortfolge „der Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage“ ersetzt.

15. § 147a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.“

16. § 151 Abs. 1 Z 12 entfällt.

17. § 164 entfällt.

18. In § 167 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „begründenden Zulagen“ durch die Wortfolge „begründenden Nebengebühren“ ersetzt.

19. In § 168 Abs. 1 wird der Betrag „3635 Euro“ durch den Betrag „5500 Euro“ ersetzt.

20. In § 168 Abs. 6 wird der Betrag „5815 Euro“ durch den Betrag „7200 Euro“ ersetzt.

21. In § 168 Abs. 2 und Abs. 8 wird jeweils der Betrag „30 Euro“ durch den Betrag „45 Euro“ ersetzt.

22. § 177 Abs. 1 lautet:

„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.“

23. In § 236a Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 5 bewirken hätte können“ durch die Wortfolge „in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

24. In § 239 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 bewirken hätte können“ durch die Wortfolge „in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet“ ersetzt.

25. § 302 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

26. Dem § 302 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, zuletzt in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S.35, zu verstehen.“

27. Nach § 305 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Abs. 1 durch die Landesregierung an andere Organe und Dienststellen des Landes, des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die zuständigen Sozialversicherungsträger, an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und an die Personalvertretung ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und nur soweit zulässig, als diese Daten jeweils zur Besorgung der diesen Organen bzw. Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.“

28. In § 305 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

29. Anlage 1 Z 2.3 und 2.4 lauten:

„2.3

für die Verwendung

Erfordernis

a)in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen

zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.1 die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl.Nr. 102/1961, oder nach dem Gesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) ;

b)im sozialen Betreuungsdienst

das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe; in die gemäß Z 2.2 erforderliche Zeit von acht Jahren können Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit außerhalb des Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband eingerechnet werden.

30. In der Anlage 1 Z 9.2.1 wird der Ausdruck „Behinderten-Förderungszentrum“ durch den Ausdruck „Sozialpädagogischen Zentrum“ ersetzt.

31. In der Anlage 2 werden nach der Wortfolge „Leiter der Organisationseinheit Personalangelegenheiten des Amtes der Landesregierung“ die Wortfolge „Leiter der mit den Angelegenheiten der slowenischen Volksgruppe betrauten Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung“ und nach der Verwendungsbezeichnung „Personaldirektor“ die Verwendungsbezeichnung „Leiter des Volksgruppenbüros“ eingefügt.

32. In der Anlage 2 wird der Ausdruck „Behinderten-Förderungszentrums“ durch den Ausdruck „Sozialpädagogischen Zentrums“ ersetzt.

33. Anlage 9 Z 1 lautet:

## Artikel IIÄnderung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 {#art_artikel_iianderung_des_karntner_landesvertragsbedienstetengesetzes_1994}

> Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird das Zitat „§§ 23 bis 35b K-DRG 1994“ durch das Zitat „§§ 23 bis 35c K-DRG 1994“ ersetzt.

2. § 10b lautet:

### „§ 10b Leitungsfunktionen {#prov_10b_leitungsfunktionen}

Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder als Primararzt oder als Leiter einer Anstaltsapotheke in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist er spätestens zwei Monate nach dem Enden der Funktionsausübung

wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes bzw. § 50l dieses Gesetzes gelten sinngemäß, wenn der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt oder abberufen worden ist, nicht zu vertreten hat.“

3. § 17a Abs. 5 lit. g lautet:

4. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann für Bedienstete mit Normaldienst die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Bedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens darf eine Kernzeit festgelegt werden, in der der Bedienstete jedenfalls Dienst zu versehen hat, wenn dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.“

5. § 25 Abs. 6 lit. c wird durch folgende lit. c und d ersetzt:

6. § 26e Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.“

7. In § 34 Abs. 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ wird durch die Wortfolge

„Entlohnungsgruppe k 2: Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, Klinische Linguisten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ ersetzt.

b) Die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes“

wird durch die Wortfolge

„Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Sanitäter, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Medizinischer Masseur, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf, Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes“

ersetzt.

c) Die Wortfolge

„Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst“

wird durch die Wortfolge

„Entlohnungsgruppe k 9: Handwerklicher Hilfsdienst, Kraftwagenlenker, Kleinkinderzieher“

ersetzt.

8. § 41 Abs. 1a erster Satz lautet:

„Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa, Abs. 2 Z 4 lit. d, Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.“

9. Am Ende des § 41 Abs. 1a Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

10. In § 41 Abs. 2 Z 8 und 10 wird jeweils die Wortfolge „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ durch die Wortfolge „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe“ ersetzt.

11. § 41 Abs. 9 entfällt.

12. Nach § 41a wird folgender § 41b eingefügt:

### „§ 41bFeststellung des Vorrückungsstichtages {#prov_41bfeststellung_des_vorruckungsstichtages}

(1) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen. Der Vertragsbedienstete ist bei Dienstantritt von der Landesregierung über die Bestimmungen und Fristen der Abs. 2 bis 6 zu belehren.

(2) Der Vertragsbedienstete hat alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. Die Landesregierung hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.

(3) Teilt der Vertragsbedienstete seine Vordienstzeiten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt unter Vorlage entsprechender Nachweise mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten unzulässig, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

(4) Die Feststellung nach Abs. 2 und der Nachtrag zum Dienstvertrag sind dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf die Fristen der Abs. 5 und 6 nachweislich zu übermitteln.

(5) Nach der Übermittlung (Abs. 4) ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Der Dienstgeber hat dem Vertragsbediensteten das Ergebnis seiner Überprüfung binnen sechs Monaten zu übermitteln. Nach dieser Übermittlung ist eine unrichtige Anrechnung von Vordienstzeiten vom Vertragsbediensteten spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung gerichtlich geltend zu machen, widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind.

(6) Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung nach Abs. 4 zulässig und hat durch erneute Übermittlung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

13. Dem § 50c wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Rückreihung ist abweichend von Abs. 4 nicht zulässig, wenn die für die Zuordnung zu einer Modellstelle der Modellfunktionen Führung IVA und Führung IIIA in Anlage 16 vorgesehene Anforderung der Führung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern nicht mehr erfüllt ist, weil infolge einer Optimierung von Arbeitsabläufen Planstellen reduziert wurden.“

14. In § 50e Abs. 4 Z 1 lit. d wird die Wortfolge „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ durch die Wortfolge „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe“ ersetzt.

15. Nach § 53 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Von den Bezügen des Vertragsbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

16. In § 56 Abs. 1 wird der Betrag „3635 Euro“ durch den Betrag „5500 Euro“ ersetzt.

17. In 57 Abs. 1 wird der Betrag „5815 Euro“ durch den Betrag „7200 Euro“ ersetzt.

18. In § 56 Abs. 2 und § 57 Abs. 4 wird jeweils der Betrag „30 Euro“ durch den Betrag „45 Euro“ ersetzt.

19. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.“

20. In § 58 Abs. 2 werden die Wortfolge „verlängern sich die Zeiträume“ durch die Wortfolge „verlängert sich der Zeitraum“ und jeweils die Wortfolge „auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume“ durch die Wortfolge „auf den im Abs. 1 angeführten Zeitraum“ ersetzt.

21. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Vertragsbediensteten 30% des Monatsentgeltes und der Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 140 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 322 Kalendertagen.“

22. § 63 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

23. § 63 Abs. 7 dritter und vierter Satz werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Dem Vertragsbediensteten, der einer Entlohnungsgruppe angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind die Zeiten nach § 41 Abs. 7 iVm § 40 Abs. 4 bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen. Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V, der einer Modellstelle angehört, für die ein abgeschlossenes Hochschulstudium Aufnahmeerfordernis gewesen ist, sind – abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen – die in der Tabelle nach § 50e Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Zeiten bei der Berechnung des Dienstalters nicht in Abzug zu bringen.“

24. § 67 Abs. 1a letzter Satz lautet:

„Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits ein über das aliquote Ausmaß des Urlaubsentgeltes hinausgehendes Entgelt bezogen wurde, so ist dieses nicht rückzuerstatten, es sei denn, das Dienstverhältnis endet auf Grund einer verschuldeten Entlassung oder eines unberechtigten vorzeitigen Austritts.“

25. Nach § 69 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 13 Abs. 1a durch den Vorgesetzten oder den Dienstgeber nicht verbraucht hat, obwohl dienstliche Gründe einem Verbrauch nicht entgegengestanden sind. Ist der Verbrauch wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, gebührt die Urlaubsentschädigung.“

26. § 71 lautet:

### „§ 71Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub {#prov_71verlust_des_anspruches_auf_erholungsurlaub}

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt gewahrt.“

27. § 74b Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 und 2a ersetzt:

„(2) Einem männlichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

(2a) Einem weiblichen Vertragsbediensteten, der mit seinem Partner in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt des Kindes (der Kinder) des Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.“

28. In § 74b Abs. 3 wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „31 Tagen“ ersetzt.

29. In § 75 Abs. 6 entfällt das Zitat „Abs. 1 lit. a,“.

30. § 76 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

31. In § 76 Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach § 76 Abs. 1 lit. h werden folgende lit. i und j angefügt:

32. Dem § 98 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Beginn und Ende des Schuljahres und der Schulferien richten sich nach den Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes für allgemeinbildende Pflichtschulen.“

33. § 117 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

34.In der Anlage 10 Z 5 Z 1 wird die Wortfolge „Gehobene med.-technische Dienste“ durch die Wortfolge „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)“ ersetzt.

35. Anlage 10 Z 5 lit. a lautet:

36. Anlage 10 Z 6 Z 1 lautet:

37. Anlage 10 Z 6 lit. a lautet:

38. In der Anlage 16 wird im Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V die Wortfolge „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ durch die Wortfolge „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe“ ersetzt.

39. In der Anlage 16 A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas V Z 4 lit. a wird die Wortfolge „Gehobene medizinisch-technische Dienste (MTD)“ durch die Wortfolge „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)“ ersetzt.

40. In der Anlage 16 wird bei der Beschreibung der besonderen Aufnahmevoraussetzungen der Modellfunktionen „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“, „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ und „IKT Support“ jeweils die Wortfolge „Fachschulabschluss (4 Jahre)“ durch die Wortfolge „Fachschulabschluss (3 bis 4 Jahre)“ ersetzt.

41. In der Anlage 16 lautet die Umschreibung der Berufsfamilie Gesundheitsdienst:

Berufsfamilie Gesundheitsdienst

Entlohnungsklasse

Modellfunktion

Funktionsbeschreibung

V/11 – V/13

Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)

Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe nach dem MTD-Gesetz 2024).

Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus.

V/16 – V/18

Ärzte

Die Modellfunktion „Ärzte“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte und Tierärzte in der Verwaltung sowie Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung.

Die Modellfunktion setzt bei Ärzten die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus. Die Modellfunktion setzt bei Tierärzten ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin voraus.

42. In Anlage 17 wird die Wort- und Zeichenfolge

„Fachkompetenz

Punkte: 20

Gewichtung: X:Y 30:70“

durch die Wort- und Zeichenfolge

„Fachkompetenz

Punkte: 20

Gewichtung: X:Y 70:30“

ersetzt.

## Artikel IIIÄnderung des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 {#art_artikel_iiianderung_des_karntner_stadtbeamtengesetzes_1993}

> Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 49b Abs. 1 wird die Wortfolge „der Monatsbezug“ durch die Wortfolge „der Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage“ ersetzt.

2. § 49b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre. Während der Zeit der Dienstfreistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen, Verwendungsabgeltungen und die Kinderzulage.“

3. Dem § 49b Abs. 4 werden folgende Bestimmungen angefügt:

„Abweichend von den vorhergehenden Bestimmungen bilden auf Antrag des Beamten die in § 167 Abs. 2 Z 1 bis 3 und § 287 Abs. 1 K-DRG 1994 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, in der sie dem Beamten gebühren würden, wenn kein Sabbatical gewährt worden wäre, die Bemessungsgrundlage.“

4. In § 52a Abs. 5 lit. g wird das Zitat „nach § 52 K-DRG“ durch das Zitat „nach § 51 oder § 52 K-DRG 1994“ ersetzt.

5. § 148 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel IVÄnderung des Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetzes {#art_artikel_ivanderung_des_karntner_mutterschutz_und_eltern_karenzgesetzes}

> Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.“

2. In § 18 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,“ durch die Wortfolge „Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz“ ersetzt.

3. In § 18 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Wochengeld“ der Ausdruck „oder Sonderwochengeld“ eingefügt.

4. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 5 Abs. 3 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 5 Abs. 3 ausgestellt wurde.“

5. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

## Artikel VÄnderung des Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetzes {#art_artikel_vanderung_des_karntner_landes_personalvertretungsgesetzes}

> Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „sechs Wochen“ durch den Ausdruck „zehn Wochen“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage nach Einlangen der Einwendungen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage nach Zustellung der Entscheidung einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“

## Artikel VIÄnderung des Kärntner Pensionsgesetzes {#art_artikel_vianderung_des_karntner_pensionsgesetzes}

> Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 2 Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „bis 30. November des jeweiligen Jahres“.

2. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

## Artikel VIIÄnderung des Kärntner Bezügegesetzes 1997 {#art_artikel_viianderung_des_karntner_bezugegesetzes_1997}

> Das Kärntner Bezügegesetz 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Den Ersatzmitgliedern der Landesregierung gebührt für jede Sitzung, in der sie ein Mitglied der Landesregierung vertreten, eine Entschädigung in der Höhe von einem Vierzigstel des Bezuges, sofern nicht die Vertretung während eines ganzen Tages erfolgt (Abs. 2).“

2. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Anlage 9 Z 1 lit. c“ durch das das Zitat „Anlage 9“ ersetzt.

## Artikel VIIIÄnderung des Kärntner Objektivierungsgesetzes {#art_artikel_viiianderung_des_karntner_objektivierungsgesetzes}

> Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Objektivierungsverfahren hat aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:

2. § 15 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Jeder Gutachter hat auf der Grundlage seiner schriftlichen Beurteilung (Abs. 2) und auf der Grundlage der Ergebnisse des psychologischen Persönlichkeitstests eine Reihung der Bewerber vorzunehmen, es sei denn, er gelangt zur Auffassung, dass keiner der Bewerber für die Leitungsfunktion in Betracht kommt.“

3. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Bereich der gehobenen medizinisch-technischen Dienste“ durch die Wortfolge „im Bereich der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe“ ersetzt.

## Artikel IXÄnderung des Kärntner Stellenbesetzungsgesetzes {#art_artikel_ixanderung_des_karntner_stellenbesetzungsgesetzes}

> Das Kärntner Stellenbesetzungsgesetz – K-StBesG, LGBl. Nr. 12/2018, wird wie folgt geändert:

Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bei Anwendung des Abs. 3 darf die besoldungs- oder entgeltrechtliche Stellung in folgenden Fällen nicht verschlechtert werden:

## Artikel XInkrafttretens- und Schlussbestimmungen {#art_artikel_xinkrafttretens_und_schlussbestimmungen}

(1) Es treten in Kraft:

(2) Auf die im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 bestehenden Dienstverhältnisse zum Land, zu den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach dem K-DRG 1994, dem K-LVBG 1994, dem K-GBG und dem K-GVBG sind die Bestimmungen des § 164 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 in der bis zum Zeitpunkt des Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 begründet werden. Auf alle anderen Dienstverhältnisse finden § 58 Abs. 1 bis 3 des K-LVBG 1994 in der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 2 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) § 35c des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes ist auch auf jene Bediensteten, die vor dem 1. Jänner 2026 mit einer Leitungsfunktion betraut wurden, anzuwenden, wenn die Funktion nach der Kundmachung dieses Gesetzes ausgeschrieben wurde.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VIII dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. VIII dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(6) Das Dienstalter iSv § 70 Abs. 6 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes und § 63 Abs. 7 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, ist für alle Landesbeamten und Gemeindebeamten des Dienststandes und für alle Landesvertragsbediensteten von Amts wegen neu zu berechnen, sofern dies insgesamt zu keiner Verringerung des Urlaubsausmaßes des Bediensteten führt. Die Neuberechnung des Dienstalters wird für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ab dem Kalenderjahr 2026 mit 1. Jänner 2026 wirksam.