# 68. Verordnung:Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung

68. Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. November 2025, Zl. 01-GEA-36758/2025-2, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung geändert wird

> Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, sowie gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 50/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GEA), LGBl. Nr. 32/2023, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2025, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage zu § 1 entfällt in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 2 die Wortfolge

„Vertragsschablonen nach dem Kärntner Stellenbesetzungsgesetz;

Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH;

Silicon Austria Labs GmbH;

Hochtechnologie einschließlich technologischer Einrichtungen und Zentren;

Angelegenheiten der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich der Clusterstrukturen; Landesaufsicht betreffend die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds für diesen Bereich, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;

Wissenschaftliche Institutionen, ausgenommen Fachhochschulen und andere universitäre Einrichtungen;

Digitalisierung im Rahmen der institutionellen Forschung und Entwicklung sowie technologische Zukunftsentwicklung, soweit sie nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt;“.

2. In der Anlage zu § 1 entfällt die Wortfolge

„Abteilung 4 – Familienförderung, Kinderschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Chancengleichheit

Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, ausgenommen die Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten sowie Assistenzleistungen in Schulen;

Kinderschutz;

Jugendschutz einschließlich des Beschäftigungsschutzes von Kindern und Jugendlichen;

Opferhilfefonds;

Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen einschließlich finanzielle Unterstützung für medizinische Maßnahmen im Bereich der Familienberatung/Familienplanung;

Familienförderung, ausgenommen familienpolitische Maßnahmen;

Familienfonds, ausgenommen die Finanzaufsicht;

Kärntner Chancengleichheitsgesetz, ausgenommen die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sowie Schulassistenz und Inklusion im Pflichtschulbereich sowie psychosoziale Angelegenheiten und psychosoziale Wohnangebote;

Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;

Kärntner Heimgesetz, betreffend Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;

Kärntner Landesetappenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention;

Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;

Sozialplanung;

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, ausgenommen Angelegenheiten des Pflegewesens.“.

3. In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 6 nach der Wortfolge „CMA Carinthische Musikakademie GmbH“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, ausgenommen die Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten;

Kinderschutz;

Jugendschutz einschließlich des Beschäftigungsschutzes von Kindern und Jugendlichen;

Opferhilfefonds.“.

4. In der Anlage zu § 1 wird die Abteilungsbezeichnung „Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität“ durch die Bezeichnung „Abteilung 7 – Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

5. In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 7 nach dem Begriff „Verkehrsstatistik“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„Standortmarketing, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt;

Carinthian Welcome Center;

Arbeitskräfteakquise aus der EU und Drittstaaten;

Breitbandinfrastruktur;

Breitbandinitiative Kärnten GmbH;

Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Raumordnung und Gemeindeplanung;

Raumordnungskataster;

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz;

Koordination der infrastrukturellen und raumplanerischen Standortentwicklung insbesondere im Zusammenhang mit der Koralmbahn;

Energiepolitik;

Energieförderung, ausgenommen Alternativenergieförderung in Zusammenhang mit Sanierungen und Neubauten im Rahmen der Wohnbauförderung;

Photovoltaikförderung;

Energieeffizienzprogramme;

Energiewirtschaft;

Energielenkung;

Starkstromwegerecht;

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz;

Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Ökostromgesetzes;

Rechtliche Angelegenheiten des Gas- und Elektrizitätswesens;

Rechtliche Angelegenheiten des Rohrleitungswesens;

Kärntner Heizungsanlagengesetz.“

6. In der Anlage zu § 1 werden in der Aufzählung der Angelegenheiten der Abteilung 11 nach der Wortfolge „Bestätigungen gemäß CITES“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„Familien-, Partner- und Jugendlichenberatungsstellen einschließlich finanzielle Unterstützung für medizinische Maßnahmen im Bereich der Familienberatung/Familienplanung;

Familienförderung, ausgenommen familienpolitische Maßnahmen;

Kärntner Chancengleichheitsgesetz, ausgenommen die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung sowie Schulassistenz und Inklusion im Pflichtschulbereich sowie psychosoziale Angelegenheiten und psychosoziale Wohnangebote;

Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;

Kärntner Heimgesetz, betreffend Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung;

Kärntner Landesetappenplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention;

Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten, ausgenommen die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion an Liegenschaften;

Sozialplanung;

Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz, ausgenommen Angelegenheiten des Pflegewesens;

Vertragsschablonen nach dem Kärntner Stellenbesetzungsgesetz;

Landeswohnbau Kärnten (Neue Heimat, GWG, Meine Heimstätte);

Kärntner Betriebsansiedlungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH;

Silicon Austria Labs GmbH;

Unternehmenszentrum Klagenfurt Gründer- und Innovationspark Besitzgesellschaft mbH;

Hochtechnologie einschließlich technologischer Einrichtungen und Zentren;

Angelegenheiten der institutionellen Forschung und Entwicklung einschließlich der Clusterstrukturen; Landesaufsicht betreffend die Gewährung von Förderungen aus dem Technologiefonds des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds für diesen Bereich, soweit es sich nicht um einzelbetriebliche Förderungen handelt;

Wissenschaftliche Institutionen, ausgenommen Fachhochschulen und andere universitäre Einrichtungen;

Digitalisierung im Rahmen der institutionellen Forschung und Entwicklung sowie technologische Zukunftsentwicklung, soweit sie nicht mit einer Angelegenheit verbunden ist, die in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt.“

7. In der Anlage zu § 1 entfällt die Wortfolge

„Abteilung 15 – Standort, Raumordnung und Energie

Standortmarketing, soweit es nicht in das Aufgabengebiet einer anderen Abteilung fällt;

Carinthian Welcome Center;

Arbeitskräfteakquise aus der EU und Drittstaaten;

Breitbandinfrastruktur;

Breitbandinitiative Kärnten GmbH;

Rechtliche und fachliche Angelegenheiten der Raumordnung und Gemeindeplanung;

Raumordnungskataster;

Kärntner Grundstücksteilungsgesetz;

Koordination der infrastrukturellen und raumplanerischen Standortentwicklung insbesondere im Zusammenhang mit der Koralmbahn;

Energiepolitik;

Energieförderung, ausgenommen Alternativenergieförderung in Zusammenhang mit Sanierungen und Neubauten im Rahmen der Wohnbauförderung;

Photovoltaikförderung;

Energieeffizienzprogramme;

Energiewirtschaft;

Energielenkung;

Starkstromwegerecht;

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz;

Rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Ökostromgesetzes;

Rechtliche Angelegenheiten des Gas- und Elektrizitätswesens;

Rechtliche Angelegenheiten des Rohrleitungswesens;

Kärntner Heizungsanlagengesetz.“.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.