# 69. Verordnung:Kärntner Objektivierungsverordnung; Änderung

69. Verordnung der Landesregierung vom 13. November 2025, Zl. 01-GVO-59445/2025-4, mit der die Kärntner Objektivierungsverordnung geändert wird

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 5 und Abs. 5a sowie 8 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im 3. ABSCHNITT – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens – erhält der 1. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:

#### „1. Unterabschnitt

#### Modellfunktionen Verwaltung/Administration Fachexperten, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung;

#### Modellfunktionen Technische Fachexperten, Technische Spezialisten, Technische Sachbearbeitung, Technische Sachbearbeitung Allgemein;

#### Modellfunktionen IKT Systemberatung, IKT Systementwicklung, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Support;

#### Modellfunktionen Pädagogen (an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege) und Erzieher;

#### Entlohnungsgruppe k 1 im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst (ausgenommen für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG)“

2. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der

3. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für eine Verwendung der

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

5. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der

6. Im 3. ABSCHNITT – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens – erhält der 2. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:

#### „2. Unterabschnitt

#### Modellfunktion Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein;

7. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

8. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

9. Im § 22 lit. b wird die Wortfolge „Leiter des bfz – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten“ durch die Wortfolge „Leiter des SPZ – Sozialpädagogisches Zentrum des Landes Kärnten“ ersetzt.

10. Im 5. ABSCHNITT – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG – erhält der 2. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:

#### „2. Unterabschnitt

#### Entlohnungsgruppen k 1b Z 1 und k 1c lit. a im Entlohnungsschema k: Akademischer Dienst;

#### Entlohnungsgruppen k 4a und k 4b im Entlohnungsschema k: Dienst der Erzieher und der Elementarpädagogen;

#### Entlohnungsgruppe k 6b Z 2 im Entlohnungsschema k: Altenhelfer;

#### Entlohnungsgruppe k 7 im Entlohnungsschema k: Dienst der Betriebs- und Werkstättenleiter;

#### Entlohnungsgruppen k 8a, k 8b und k 8c im Entlohnungsschema k: Handwerklicher Fachdienst;

11. § 22b lautet:

„Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der

12. § 22d Abs. 2 lautet:

„(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der

## Artikel IIInkrafttretensbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmungen}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.