# 70. Gesetz:Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz; Änderung

70. Gesetz vom 25. September 2025, mit dem das Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

> Das Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz– K-HSchG, LGBl. Nr. 89/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 6 Dokumentation der Meldungen“ der Eintrag„§ 6a Offenlegung“ eingefügt.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

### „§ 6aOffenlegung {#prov_6aoffenlegung}

Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße offenlegen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz, wenn

4. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4 und nach § 6a, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen:

5. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung durch

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.“

7. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L vom 5.7.2024, zu verstehen.“

8. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;

Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.“