# 85. Gesetz:Kärntner Schulgesetz; Änderung

85. Gesetz vom 17. Dezember 2025, mit dem das Kärntner Schulgesetz geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Schulgesetzes {#art_artikel_ianderung_des_karntner_schulgesetzes}

> Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 93.

2. § 1 Abs. 9 lautet:

„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

3. § 47 erster Satz lautet:

„Volksschulen, die mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen, die mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen, die mit einer Mindestschülerzahl von 300, Mittelschulen, die mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen – und Berufsschulen, die mit einer Mindestschülerzahl von 2000 während eines Schuljahres geführt werden, können geteilt werden, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist.“

4. Nach § 57 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für die in Kärnten befindlichen Mittelschulen kann ein gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt werden, der sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt. Wird von der Bildungsdirektion ein solcher gemeinsamer Berechtigungssprengel festgesetzt, müssen die Pflichtsprengel der Mittelschulen lückenlos aneinandergrenzen. Die Möglichkeit der Festsetzung von Berechtigungssprengel nach § 57 Abs. 5a bleibt hiervon unberührt.“

5. Nach § 59 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Wurde gemäß § 57 Abs. 2a ein das gesamte Landesgebiet umfassender gemeinsamer Berechtigungssprengel für die Mittelschulen festgesetzt, hat jeder Schulpflichtige die Wahlmöglichkeit zwischen den einzelnen Mittelschulen, soweit die personellen, räumlichen oder schulorganisatorischen Verhältnisse (insbesondere die Vermeidung der Überfüllung von Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung) an der gewählten Schule eine Aufnahme zulassen. Schulpflichtigen, die auch dem Pflichtsprengel der um Aufnahme ersuchten Mittelschule angehören, darf eine Aufnahme aus diesen Gründen nicht verweigert werden. Die Aufnahme eines Schulpflichtigen aus dem gemeinsamen Berechtigungssprengel ist durch die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der um Aufnahme ersuchten Schule zu beantragen.“

6. In § 62 Abs. 1 wird das Wort „Sprengel“ durch das Wort „Pflichtsprengel“ ersetzt.

7. § 62 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 gelten für die Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 sinngemäß.“

8. § 62 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Schulgemeindeverbände und Städte mit eigenem Statut, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Berechtigungssprengel einer Mittelschule – einschließlich eines das gesamte Landesgebiet umfassenden gemeinsamen Berechtigungssprengels für die Mittelschulen nach § 57 Abs. 2a und der gemäß § 57 Abs. 5a gebildeten Berechtigungssprengel – gehört, für die sie nicht selbst gesetzlicher Schulerhalter sind, haben an den gesetzlichen Schulerhalter der aufnehmenden Mittelschule für jeden Schüler, der ihrem Pflichtsprengel gemäß § 59 Abs. 1 lit. a angehört und eine Mittelschule im Berechtigungssprengel besucht, einen Pauschalbetrag in der Höhe von 2 000 Euro pro Schuljahr zu leisten.

(4) Die Landesregierung hat den in Abs. 3 festgelegten Pauschalbetrag durch Verordnung entsprechend des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 5 vH beträgt; diese Verordnungen sind jeweils mit dem der Indexänderung folgenden Kalenderjahr in Kraft zu setzen. Die Festsetzung hat in vollen Cent-Beträgen zu erfolgen, wobei Restbeträge bis zu 0,5 Cent abzurunden und Restbeträge von mehr als 0,5 Cent aufzurunden sind.“

## Artikel IIInkrafttretensbestimmungen {#art_artikel_iiinkrafttretensbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Eine Verordnung der Bildungsdirektion nach Art. I Z 4 (§ 57 Abs. 2a K-SchG) dieses Gesetzes darf ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 3 (§ 47 erster Satz K-SchG), Art. I Z 6 (§ 62 Abs. 1 K-SchG), Art. I Z 7 (§ 62 Abs. 2 K-SchG) und Art. I Z 8 (§ 62 Abs. 3 und 4 K-SchG) dieses Gesetzes mit dem Beginn des Schuljahres 2026/27 in Kraft.