# 90. Verordnung:Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung; Änderung

90. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 2025, Zl. 10-ABT-2100/2025-130, mit der die Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO geändert wird

> Auf Grund der §§ 4, 5 und 7 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2015 – K-FlUGG, LGBl. Nr. 55/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Die Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO, LGBl. Nr. 4/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen. Sie beträgt

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

Basisgebühr

9,78

4,19

13,97

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

8,97

6,29

15,26

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild

5,87

3,77

9,64

3.

Schweine

5,87

3,50

9,37

4.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,92

1,96

4,88

5.

Geflügel je angefangene Viertelstunde

23,03

9,46

32,49

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

2,09

1,11

3,20

2.

Verdauungsuntersuchung

0,84

1,11

1,95

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild

2,92

1,82

4,74

2.

Schwarzwild und Rotwild

5,90

3,50

9,40

3.

Kleinwild und Fische je angefangene Viertelstunde

23,03

9,46

32,49

(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird,

Tierart

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Einhufer und Rinder

6,70

3,77

10,47

2.

Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere

4,33

2,37

6,70

3.

Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM

2,24

1,25

3,49

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

Probennahme und Versandvorbereitung

2,09

1,11

3,20

2.

Verdauungsuntersuchung

0,84

0,84

1,68

(3) Die Höhe der Gebühren für die im Betrieb einer Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsanlage durchgeführten Kontrolltätigkeiten nach dem LMSVG beträgt für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG:

Tätigkeit

GrG

FUAKZ

Gebühr

Euro

Euro

Euro

1.

je angefangene Viertelstunde

18,85

18,85

37,70

2.

jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als

75,39

75,39

150,78“

2. In § 3 Abs. 1 lit. a und d wird der Betrag „21,91“ jeweils durch den Betrag „23,03“ ersetzt.

3. In § 4 wird in Abs. 6 der Betrag „13,03“ durch den Betrag „13,70“ und in Abs. 7 der Betrag „6,51“ durch den Betrag „6,84“ ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag „7,3“ durch den Betrag „7,67“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „0,22“ durch den Betrag „0,23“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.