# 3. Verordnung:Landesverwaltungsabgabenverordnung 2026

3. Verordnung der Landesregierung vom 28. Jänner 2026, mit der das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung festgesetzt wird und Bestimmungen über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben durch Landesverwaltungsbehörden getroffen werden (Landesverwaltungsabgabenverordnung 2026)

> Aufgrund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025, wird verordnet:

### § 1Geltungsbereich {#prov_1geltungsbereich}

Diese Verordnung regelt

### § 2Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben {#prov_2ausma_der_landesverwaltungsabgaben}

(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. a K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif.

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

### § 3Arten der Einhebung {#prov_3arten_der_einhebung}

(1) Die Verwaltungsabgaben sind entweder

(2) Die Verwaltungsabgaben sind entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, Banküberweisung oder Bankeinzugsermächtigung zu entrichten. Darüber hinaus ist die Entrichtung der Verwaltungsabgaben durch bargeldlose elektronische Zahlungsformen nach Maßgabe der von der Behörde bekannt gemachten technisch-organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

(3) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben hat nach den für das Land geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen; die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe ist im bezughabenden Verwaltungsakt bzw. elektronischen Akt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

### § 4Nachsicht von Landesverwaltungsabgaben {#prov_4nachsicht_von_landesverwaltungsabgaben}

(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen gemäß § 4 Abs. 1 K-LVAG ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.

(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Kärnten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 2023, LGBl. Nr. 2 idF LGBl. Nr. 25, außer Kraft.