# 10. Verordnung:Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026; Änderung

10. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Februar 2026, Zl. 05-FINGES-109273/2025-6, mit der die Verordnung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026 festgesetzt werden, geändert wird

> Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten für das Jahr 2026 festgesetzt werden, LGBl. Nr. 93/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:

2. In § 2 letzter Satz wird die Wortfolge „in Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes“ durch die Wortfolge „im Rahmen eines Sonderklasseaufenthaltes“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „Anlage I“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 4 wird die Wortfolge „innerhalb eines Aufenthaltes wird mit 170 vH“ durch die Wortfolge „innerhalb eines Aufenthaltes mit 170 vH“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „an einem Auge mit 618,69 Euro“ durch die Wortfolge „an einem Auge wird mit 618,69 Euro“ ersetzt.

6. Die Überschrift des § 16 lautet:

### „§ 16Behandlungsgebühren für ambulante Leistungen“ {#prov_16behandlungsgebuhren_fur_ambulante_leistungen}

7. In § 16 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „zur Verfügung Stellung“ durch das Wort „Zurverfügungstellung“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „LGBl. Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung,“.

9. In § 20 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „in Relation“ das Wort „zu“ eingefügt.

10. Dem § 30, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(2)“ erhält, wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) verwiesen wird, versteht sich die Verweisung als Verweisung auf die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2025.“

11. Der Verordnung, LGBl. Nr. 93/2025, wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage angefügt.