# 9. Verordnung:Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in Landeskrankenanstalten; Änderung

9. Verordnung der Landesregierung vom 10. Februar 2026, Zl. 05-FINGES-109273/2025-7, mit der die Verordnung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, geändert wird

> Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 92/2025, wird wie folgt geändert:

Die bisherige Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.