# 14. Gesetz:Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010; Änderung

14. Gesetz vom 5. Februar 2026, mit dem das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010geändert wird

> Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

## Artikel IÄnderung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 {#art_artikel_ianderung_des_karntner_veranstaltungsgesetzes_2010}

> Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022 und der Kundmachung LGBl. Nr. 100/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Am Karfreitag sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Art und Durchführung geeignet sind, den Charakter dieses Tages zu stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen, verboten, sofern deren Durchführung durch Personen, die weder Besucher noch Teilnehmer noch mit der Durchführung der Veranstaltungen betraut sind, in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, insbesondere weil die Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen stattfinden.“

2. In § 30 Abs. 1 lit. d entfällt die Ziffern- und Zeichenfolge „8,“.

3. § 30 Abs. 1 lit. e lautet:

## Artikel II {#art_artikel_ii}

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.