# 16. Verordnung:Europaschutzgebiet „Kleinobir“; Änderung

16. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. März 2026, Zl. 08-NATRE-10460/2015-139, mit der die Verordnung, mit der das Gebiet im Bereich des Kleinobirs zum Europaschutzgebiet „Kleinobir“ erklärt wird, geändert wird

> Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 47/2025, wird verordnet:

> Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Zl. 08-NAT-2049/1-2018, mit der das Gebiet im Bereich des Kleinobirs zum Europaschutzgebiet „Kleinobir“ erklärt wird, LGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich. Die Koordinaten sind im Gauß-Krüger-System BMN M31 (EPSG:31258) erstellt und im Koordinatenverzeichnis der Anlage A im geoJson-Format ausgewiesen.“

2. Nach der Anlage werden die Anlage A – Übersicht, Anlage A – Detailkarten und Anlage A – Koordinatenverzeichnis angefügt.