# 22. Verordnung:Landeszuschuss und Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026

22. Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2026. Zl. 06-RECHTB-109927/2025-6, mit der die Höhe des Landeszuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2026 festgelegt werden

> Aufgrund der §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 und § 40 Abs. 2 des Kärntner Kinderbildungs- und-betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 96/2024, wird verordnet:

### § 1Höhe des Landeszuschusses in Kindergärten {#prov_1hohe_des_landeszuschusses_in_kindergarten}

(1) Die Grundförderung gem. § 38 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 47.468 Euro.

(2) Der Faktor gem. § 38 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 373 Euro.

### § 2Höhe des Landeszuschusses in Kindertagesstätten {#prov_2hohe_des_landeszuschusses_in_kindertagesstatten}

(1) Die Grundförderung gem. § 39 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 67.812 Euro.

(2) Der Faktor gem. § 39 Abs. 1 lit. b K-KBBG beträgt 1.853 Euro.

### § 3Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus {#prov_3hohe_des_jahresoffnungszeitenbonus}

Der Faktor gem. § 40 Abs. 1 lit. a K-KBBG beträgt 42 Euro und jener gem. § 40 Abs. 1 lit. bK-KBBG 66 Euro.

### § 4 Verweise {#prov_4_verweise}

Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024.

### § 5Inkrafttreten {#prov_5inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten rückwirkend mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 treten §§ 1 und 2 der Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe des Personalkostenzuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2025 festgelegt werden, LGBl. Nr. 20/2025, und mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 1 die Verordnung der Landesregierung, mit der die Höhe des Personalkostenzuschusses und die Höhe des Jahresöffnungszeitenbonus in Kindergärten und Kindertagesstätten für das Kalenderjahr 2025 festgelegt werden, LGBl. Nr. 20/2025, außer Kraft.