# Schutz der NÖ Landessymbole

Gesetz über den Schutz der NÖ Landessymbole

StF: LGBl. 0500-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Mai 2018 beschlossen:

Im RIS seit

22.05.2018

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Führung des Landeswappens ist den Behörden und Dienststellen des Landes vorbehalten, im übrigen aber, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, verboten. Unter Führung des Landeswappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Präsidenten des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Landesrechnungshofdirektor sowie die Landtagsklubs sind berechtigt, im Schriftverkehr im Rahmen ihrer Funktion das Landeswappen als Aufdruck zu führen.

(2) Den Gemeinden Niederösterreichs steht es frei, das Landeswappen in Verbindung mit dem Gemeindewappen zu führen.

(3) Die Darstellung des Landeswappens in wissenschaftlichen Werken oder auf Kunstwerken, im Rahmen des Schulunterrichtes, zur würdigen Ausschmückung heimatlicher Feste und Veranstaltungen oder auf Abzeichen zum Hinweis auf die Verbundenheit mit dem Land Niederösterreich gilt nicht als Führung des Landeswappens.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung kann öffentlich-rechtlichen Körperschaften das Recht zur Führung des Landeswappens als Auszeichnung zuerkennen. Sonstigen juristischen Personen kann dieses Recht als Auszeichnung zuerkannt werden, wenn sie durch ihre Tätigkeit die Interessen des Landes, insbesondere auf den Gebieten der Bildung, der Volkstumspflege, des Sports, der Gesundheit und der Sicherheit, gefördert haben.

(2) Die Landesregierung kann physischen und juristischen Personen, die durch ihre Tätigkeit das Ansehen des Landes in einem besonderen Maß gefördert haben, auf Ansuchen das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkennen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar. Es erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod oder wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen wäre, und bei einer juristischen Person, wenn sie zu bestehen aufhört oder ihren Sitz ins Ausland verlegt.

(4) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens abzuerkennen, wenn die tatsächliche Verwendung des Landeswappens der erteilten Bewilligung nicht entspricht oder durch die weitere Führung das Ansehen des Landes geschädigt werden könnte.

(5) Soweit es für die Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Landesregierung ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Im RIS seit

22.05.2018

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Führung des Landessiegels ist der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtages vorbehalten. Die Herstellung von Nachbildungen des Landessiegels und deren Verwendung ist verboten.

## § 5 {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Verwendung der Landesfarben, wie insbesondere auf Fahnen, ist jedermann gestattet, sofern die Verwendung nicht in einer die Landesfarben als Landessymbol herabsetzenden Art oder in einer das Ansehen des Landes schädigenden Weise vorgenommen wird.

## § 6 {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Wer

(2) Bewegliche Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf die Führung und Verwendung von Teilen des Landeswappens, wie insbesondere die Darstellung des Wappens ohne Mauerkrone, sowie von verwechselbaren Nachbildungen anzuwenden.

## § 7 {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Physische und juristische Personen, denen bereits durch Bewilligung der Landesregierung das Recht zur Führung des Landeswappens zuerkannt wurde, sind auch weiterhin befugt, dieses im bewilligten Ausmaß zu führen. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist bei Wegfall der Auszeichnungswürdigkeit zu widerrufen.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 1. Juli 1954, LGBl. Nr. 56, zum Schutze des nö. Landeswappens außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Im RIS seit

22.05.2018