# 2. NÖ Rechtsbereinigungsverordnung

2. NÖ Rechtsbereinigungs-Verordnung

StF: LGBl. Nr. 0005/2-0

> Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Art. 38 Abs. 3 des Landes-Verfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930 wird verordnet:

## Art. 1 {#art_1}

Abweichend von der im § 2 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, aufgestellten Geschäftsverteilung kommt dem Landeshauptmann die Erlassung einer Verordnung zu, mit der aufgehoben werden