# Geschäftsordnung - LGO 2001

Geschäftsordnung - LGO 2001

StF: LGBl. 0010-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. März 2025 beschlossen:

> Inhaltsverzeichnis

> Abschnitt IDie Abgeordneten zum Landtag

Im RIS seit

13.05.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jedem Abgeordneten des Landtages ist nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Landeswahlbehörde ein Wahlschein auszustellen, der in der Landtagsdirektion zu hinterlegen ist.

(2) Die Landtagsdirektion hat jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild auszustellen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Sitzung des Landtages über Aufforderung des Präsidenten vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Von später eintretenden Abgeordneten ist die Angelobung bei ihrem Eintritt zu leisten.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß § 100 LWO, LGBl. 0300 ergibt.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(1) Die Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen strafbarer Handlungen aufgrund der Weitergabe von Dokumenten und Informationen nach der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse.

(2) Die Abgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung – den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Abgeordneten der Zustimmung des Landtages.

(3) Ansonsten dürfen Abgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten vom Landtag betrauten Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass dem Ersuchen auf Zustimmung zur Verfolgung unverzüglich stattgegeben ist und der Präsident den hierzu berufenen Behörden unverzüglich Mitteilung erstattet, wenn der betreffende Abgeordnete diesem Vorgehen zustimmt. Eine Befassung der Organe des Landtages ist aber jedenfalls dann erforderlich, wenn es sich um einen Fall des Abs. 2 und um die Entscheidung über das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs im Sinne des Abs. 3 handelt oder wenn es der Abgeordnete verlangt.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinaus geht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

Im RIS seit

24.08.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und der Ausschüsse, in die er gewählt ist, teilzunehmen.

(2) Die Abwesenheit eines Abgeordneten von solchen Sitzungen kann nur durch Krankheit oder andere triftige Gründe entschuldigt werden.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ein Abgeordneter, der wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verhindert ist, an Sitzungen des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub, dem der verhinderte Abgeordnete angehört, erfolgen oder durch einen anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:

(2) Wird einer der im Abs. 1 Z 3 oder 4 vorgesehenen Fälle dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Landtag bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt.

(3) Wird der in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat der Präsident dies unverzüglich den Zweiten und Dritten Präsidenten und dem Landtag in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Der Präsident hat anschließend nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 12 Abs. 2.

(4) Kommt der Präsident seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, so unterrichtet unverzüglich der Zweite oder Dritte Präsident den Landtag. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit binnen vier Wochen über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(5) Fasst der Landtag keinen Beschluss gemäß Abs. 4 oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

(6) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat (Artikel 21 Abs. 2 NÖ LV 1979). Nach Einlangen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes beim Präsidenten des Landtages, mit dem der Verlust eines Mandates ausgesprochen wird, hat der Präsident jene Person, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Mandates für verlustig erklärt worden ist, hievon zu verständigen. Der Präsident hat in der nächsten Sitzung des Landtages das Erkenntnis bekannt zu geben.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattgegeben hat, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist.

(8) Im Falle des Artikels 141 Abs. 2 B-VG verlieren die betroffenen Abgeordneten ihr Mandat erst mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Wahlscheine der bei der Wiederholungswahl gewählten Abgeordneten in der Landtagsdirektion.

(9) Verzichtet ein Abgeordneter auf die weitere Ausübung seines Mandates, so wird dieser Verzicht mit dem Einlangen der Mitteilung der Landeswahlbehörde beim Präsidenten des Landtages rechtswirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angeführt ist.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.

(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Unbeschadet des Artikel 14 Abs. 5 NÖ LV 1979, wonach die Präsidenten solange im Amt bleiben, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat, kann der Landtag einen Präsidenten bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abberufen. Für Anträge auf Abberufung eines Präsidenten durch den Landtag gilt Artikel 39 Abs. 3 NÖ LV 1979 sinngemäß.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Beachte

§ 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 - Verfassungsbestimmung

(1) (Verfassungsbestimmung) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident wacht darüber, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident hat den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages zu bestimmen, führt den Vorsitz, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen.

(4) Er hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Er kann die Entfernung von Personen verfügen, die den Sitzungsablauf stören oder sich ohne Berechtigung in den Räumen des Landtages aufhalten. Er kann erforderlichenfalls im Interesse eines störungsfreien Sitzungsablaufes auch die Räumung der Galerie verfügen. Er kann weiters dem Landtag die Vertagung einzelner Tagesordnungspunkte oder der ganzen Sitzung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Landtag ohne Debatte mit Beschluss. Er ist weiters, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung bis zu drei Stunden zu unterbrechen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Einhaltung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.

(6) Er hat das Recht der Entgegennahme und der Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke. Er hat die Adressen sowie die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen, unter welchen Anbringen rechtswirksam eingebracht werden können, im Internet zu veröffentlichen.

(7) Der Präsident hat die in der Landtagsdirektion eingelangten Verhandlungsgegenstände nach § 31 Abs. 1 Z 1, 3 bis 10 und 15 bis 18 innerhalb von sechs Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß § 32 Abs. 4 zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß § 23 Abs. 6 auch über die außerhalb der Landtagssitzung erfolgten Zuweisungen und Weiterleitungen von Anfragen zur Beantwortung gemäß § 39 Abs. 3 an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(8) Schriftliche Ausfertigungen, die vom Landtag ausgehen, sind vom Präsidenten zu unterzeichnen.

(9) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen (Artikel 22 Abs. 3 NÖ LV 1979).

(10) Der Präsident übt das Hausrecht in den Räumen des Landtages aus und erlässt nach Anhörung der Präsidialkonferenz die Hausordnung. Die Hausordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Hierüber findet keine Debatte statt.

(11) Bei der Vollziehung der ihm durch die NÖ LV 1979, der Geschäftsordnung des Landtages oder andere Gesetze übertragenen Verwaltungsangelegenheiten ist er oberstes Verwaltungsorgan. Er erlässt die zur näheren Ausführung erforderlichen Verordnungen.

(12) Der Präsident kann in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben in der Gesetzgebung ein Ehrenzeichen des NÖ Landtages an Personen verleihen, die sich um die parlamentarische Demokratie im Allgemeinen oder das Niederösterreichische Landesparlament im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Klassen des Ehrenzeichens, seine Gestaltung sowie das zur Verleihung führende Verfahren sind durch Verordnung des Präsidenten zu regeln.

Im RIS seit

24.08.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag. (Artikel 15 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den Zweiten oder Dritten Präsidenten mit seiner Vertretung. (Artikel 15 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Abs. 4 NÖ LV 1979 gilt sinngemäß. (Artikel 15 Abs. 3 NÖ LV 1979) Im Falle der Erledigung aller Ämter der Präsidenten hat dieser Abgeordnete den Landtag zur Wahl der Präsidenten ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(4) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. (Artikel 18 Abs. 2 NÖ LV 1979)

Im RIS seit

02.12.2014

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(1) Die Präsidenten und die Obleute der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obleute der Klubs können sich vertreten lassen. Weiters nimmt der Landtagsdirektor beratend an der Präsidialkonferenz teil. Mit Zustimmung des jeweiligen Klubobmannes kann auch ein Bediensteter des Klubs beratend an der Präsidialkonferenz teilnehmen.

(2) Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, ist nach der Sitzung der Präsidialkonferenz eine Information über die für sie wesentlichen Beratungsergebnisse zu übermitteln.

(3) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie wird vom Präsidenten einberufen. Ihr obliegt neben der Koordinierung der Landtagstätigkeit insbesondere die Erstattung von Empfehlungen für die Durchführung von Terminplänen für die Tätigkeit des Landtages und seiner Ausschüsse..

Im RIS seit

31.08.2017

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Beachte

§ 14 Abs. 1 und 2 - Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) (Verfassungsbestimmung) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei. Die Landtagsklubs besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Abs. 2 NÖ LV 1979) sie gewählt wurden (Artikel 12 Abs. 2 NÖ LV 1979).

(3) Die Klubs haben ihre Obmänner und deren Stellvertreter dem Präsidenten bekannt zu geben.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.

(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag, wirken bei Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des Weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.

(3) Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.

(4) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei sind berechtigt, dem Präsidenten je einen Schriftführer und einen Ordner namhaft zu machen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Beachte

§ 16 Abs. 2 - Verfassungsbestimmung

(1) Zur Unterstützung bei den parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Landes ist die Landtagsdirektion berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und das weitere Personal der Landtagsdirektion, welches nach Möglichkeit aus dem Personalstand des Landes zu nehmen ist.

(3) Darüber hinaus können aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf Verlangen des Präsidenten Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung zur Besorgung von Aufgaben der Landtagsdirektion zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 16a Im RIS seit {#par_16a}

(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe.

(2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von

(3) Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.

Im RIS seit

12.08.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Präsidenten haben die finanziellen Erfordernisse und die Ausgaben für den Landtag gemeinsam zu beschließen.

(2) Der Präsident übermittelt den Beschluss der Präsidenten über die finanziellen Erfordernisse samt Erläuterungen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Weicht – trotz Rücksprache mit dem Präsidenten – der Voranschlagsentwurf der Landesregierung davon ab, hat die Landesregierung diese Abweichung im Entwurf zu begründen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(1) Zur ersten Sitzung des Landtages sind die Abgeordneten vom Präsidenten im schriftlichen Wege einzuberufen. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag stattzufinden. Sie haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.

(2) Der Präsident eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.

Im RIS seit

29.12.2017

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (§ 2) und der Wahl der Präsidenten (§ 9) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Abs. 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nach der Wahl der Landesregierung hat der Landtag in der ersten Sitzung weiters die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates nach dem Verhältniswahlrecht gemäß § 67 Abs. 6 zu wählen. Dabei ist zu bestimmen, welches Mitglied an welcher Stelle entsandt wird. Wenigstens ein Mitglied muss der zweitstärksten Partei angehören.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesrates können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten auf ihr Mandat verzichten. Der Verzicht wird mit dem Einlangen in der Landtagsdirektion wirksam, wenn in der Verzichterklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(3) Ist ein Mitglied des Bundesrates vorzeitig aus dem Amt geschieden, so tritt sein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist ein Ersatzmitglied des Bundesrates an die Stelle eines Mitgliedes getreten oder vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl vorzunehmen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Beachte

§ 22 Abs. 1, 2 und 4 - Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident beruft den Landtag jährlich zu einer Tagung ein. Die Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und soll nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern. Die Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Innerhalb der Tagungen beruft der Präsident den Landtag zu seinen Sitzungen ein, in welchen die laufenden Angelegenheiten einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sind.

(3) Zeit und Tagesordnung der Sitzungen sind vom Präsidenten schriftlich mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Abgeordneten und den Landtagsklubs mitzuteilen, es sei denn, dass außerordentliche Verhältnisse die Einhaltung der Frist nicht zulassen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen. (Artikel 16 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Präsident die Sitzung so einzuberufen, dass der Landtag spätestens acht Tage nach Eintreffen des Verlangens in der Landtagsdirektion zusammentreten kann.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Beachte

§ 23 Abs. 1, 3 und 6 - Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Abgeordneten.

(2) Er macht die ihm notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die entschuldigten Abgeordneten bekannt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Präsident stellt fest, ob die Abgeordneten in beschlussfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident die Sitzung zu schließen oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu unterbrechen.

(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident als genehmigt.

(5) Mitteilungen kann der Präsident während der ganzen Sitzung vorbringen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Verhandlungsgegenstände sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Ein vollständiges Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(7) Die Verhandlungsgegenstände werden nur über Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages verlesen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung. Er kann die Tagesordnung ergänzen, sie umstellen oder einen Verhandlungsgegenstand absetzen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte. Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die miteinander in Verbindung stehen, unter einem verhandelt werden.

(2) Werden gegen die Tagesordnung, weil der Präsident eine Zusammenfassung von Verhandlungsgegenständen vornimmt oder solche absetzt oder aufnimmt, Einwendungen erhoben, dann entscheidet darüber der Landtag durch Beschluss.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Über jede Sitzung ist durch einen vom Präsidenten bestimmten Bediensteten der Landtagsdirektion eine Verhandlungsschrift zu führen. Sie hat den zeitlichen Ablauf der Sitzungen, Mitteilungen des Präsidenten, Anträge zur Geschäftsordnung, die Gegenstände der Verhandlung, das Ergebnis der Abstimmung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

(2) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern zu prüfen und am nächsten Arbeitstag nach der Sitzung zur Einsichtnahme der Abgeordneten in der Landtagsdirektion aufzulegen. Sie wird vom Präsidenten bestätigt.

(3) Bedenken gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift sind dem Präsidenten außerhalb der Sitzung mitzuteilen, welcher, wenn er dieselben begründet findet, die Berichtigung vornimmt.

(4) Wenn der Präsident die geforderte Berichtigung für nicht begründet hält, steht es dem Abgeordneten, welcher sie verlangt hat, frei, in der nächsten Sitzung einen schriftlichen Antrag auf Berichtigung zu stellen.

(5) Über eine mit Ausschluss der Öffentlichkeit abgehaltene Sitzung wird eine eigene Verhandlungsschrift verfasst und noch in derselben Sitzung vorgelegt und genehmigt; ob sie veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit gefassten Beschluss des Landtages ab.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Beachte

§ 26 Abs. 3 - Verfassungsbestimmung

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages werden von Bediensteten der Landtagsdirektion Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten. Die formelhaften, stets wiederkehrenden Worte und Wendungen über den Gang der Verhandlungen sind durch Schlagworte, die in Klammern in den Wortlaut der Verhandlung eingeschoben werden, festzuhalten. Der Wortlaut von Gesetzen ist nicht aufzunehmen, sondern nur ein entsprechender Hinweis.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen den Sitzungsbericht im Wege seines Klubs zwecks allfälliger Vornahme stilistischer Änderungen übermittelt; bei Abgeordneten, die keinem Klub angehören, erfolgt die Übermittlung ihrer Ausführungen aus dem Sitzungsbericht an diese. Werden innerhalb von acht Tagen keine Einwendungen erhoben, ist das Protokoll in Druck zu legen. Werden Einwendungen erhoben und tritt der Präsident diesen nicht bei, dann sind sie in ihrem vollen Wortlaut anzumerken.

(3) (Verfassungsbestimmung) Änderungen im Text von Beschlüssen kann der Präsident, im Einvernehmen mit den Landtagsklubs, zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern vornehmen; für Gesetzesbeschlüsse gilt dies nur insoweit, als sie noch nicht verlautbart sind.

(4) Die Sitzungsberichte sind auf elektronischem Weg öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Beachte

§ 28 Abs. 1, 2 und 4 - Verfassungsbestimmung

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 17 Abs. 1 NÖ LV 1979). Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und aufgezeichnet werden. Aufgezeichnete Sitzungen des Landtages sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Gesetzgebungsperioden des Landtages öffentlich zugänglich zu halten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird. (Artikel 17 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Zur Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Redner, einer gegen und einer für und zwar längstens je zehn Minuten sprechen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Abordnungen werden weder zu den Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

(2) Die im § 31 angeführten Gegenstände der Verhandlung – mit Ausnahme von Z 17 – gelten als Bestandteile der Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen. Dasselbe gilt für Minderheitsberichte.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.

(2) Auf Verlangen des Landtages sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, jederzeit – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – zu Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, denen ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt oder die eine Angelegenheit ihres Zuständigkeitsbereiches nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zum Inhalt haben.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Gegenstände der Verhandlung im Landtag sind:

(2) Verhandlungsgegenstände, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

(3) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass Stellungnahmen iSd Art. 23g Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 durch den zuständigen Ausschuss abschließend zu erledigen sind und dem Landtag nach Erledigung zur Kenntnis zu bringen sind.

Im RIS seit

31.01.2018

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Beachte

§ 32 Abs. 5 - Verfassungsbestimmung

(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen.

(2) Selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuss unterzogen werden.

(3) Sie müssen mit der Formel versehen sein: “Der Landtag wolle beschließen”; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.

(4) Selbstständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen.

(5) (Verfassungsbestimmung) Jeder selbstständige Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat persönlich zu erfolgen. Ist der Antrag nicht entsprechend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Stimmt die Mehrheit der Unterstützungsfrage des Präsidenten zu, gilt der Antrag als gehörig unterstützt.

(6) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass zu selbstständigen Anträgen von Abgeordneten die Unterstützungsfrage gesammelt gestellt werden kann, sofern die Unterstützung bei

(7) Die Verlesung eines selbstständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages statt.

(8) Selbstständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbstständigen Antrages ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

(9) Hat der Ausschuss die Vorberatung eines selbstständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlasst.

(10) Falls ein selbstständiger Antrag eines Abgeordneten eine finanzielle Belastung des Landes beinhaltet oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist er, wenn dies der Ausschuss beschließt, vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten..

Im RIS seit

31.08.2017

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Anträge, welche ohne Ausschussberatung im Landtag zur Verhandlung gelangen sollen, sind als dringlich zu bezeichnen und – von wenigstens einem Viertel der Abgeordneten unterfertigt – mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung in der Landtagsdirektion einzubringen.

(2) Gesetzentwürfe dürfen nicht im Dringlichkeitswege verhandelt werden.

(3) Dringlichkeitsanträge sind, wenn der Präsident keine andere Verfügung trifft oder der Landtag nichts anderes beschließt, ohne dass hierüber eine Debatte stattfindet, erst nach Erledigung der Tagesordnung zu verhandeln.

(4) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält nur zur Begründung der Dringlichkeit das Wort. Über die Dringlichkeit ist ohne Debatte abzustimmen.

(5) Wird dem Antrag die Dringlichkeit durch Beschluss zuerkannt, ist in die Verhandlungen über den Gegenstand selbst einzugehen.

(6) Wird die Dringlichkeit abgelehnt, so ist der Antrag dem zuständigen Ausschuss zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuweisen.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, selbstständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen oder Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Im Zusammenhang mit einem solchen Antrag kann auch der Beschluss des Landtages beantragt werden, dass damit der im Ausschuss behandelte Gegenstand erledigt ist.

(2) Der vom Landtag damit beauftragte Ausschuss hat das Recht, auch ohne Zusammenhang mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand folgende selbstständige Anträge zu stellen:

(3) Anträge, einen selbstständigen Ausschussantrag nach Abs. 2 zu stellen, können von jedem Mitglied dieses Ausschusses in der Landtagsdirektion eingebracht werden. Sie sind hinsichtlich ihrer geschäftsordungsmäßigen Behandlung den vom Präsidenten dem Ausschuss zugewiesenen Verhandlungsgegenständen gleichzuhalten.

(4) Der Ausschuss kann beschließen, vor Beschlussfassung eines selbstständigen Antrages gemäß Abs. 2 eine Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Antrag einzuholen. In diesem Fall ist der Antrag vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

Im RIS seit

31.01.2018

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Beachte

§ 36 Abs. 1 Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) (Verfassungsbestimmung) Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.

(2) Der Landtag kann ausnahmsweise in besonders dringlichen Fällen beschließen, dass über eine Vorlage der Landesregierung im Landtag schriftlich oder mündlich berichtet wird, ohne dass dieselbe einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen wird. Über diese Vorlage hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu berichten.

(3) Die Landesregierung kann ihre Vorlagen bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss ändern oder zurückziehen; die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Über die Berichte und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes hat der Rechnungshof-Ausschuss die Vorberatung binnen sechs Monaten zu beginnen.

(2) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshof-Ausschuss des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zwei Mal jährlich zu befassen.

(3) Enthält ein Bericht Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, kann der Rechnungshof-Ausschuss die Landesregierung auffordern, innerhalb eines Jahres nach der Behandlung des Berichtes im Ausschuss über die aufgrund des entsprechenden Berichtes getroffenen Maßnahmen zu berichten. Gegebenenfalls hat die Landesregierung zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen worden ist.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung vorzulegen. (Artikel 44 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluss des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen. (Artikel 44 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) Anlässlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, dass die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluss verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag. (Artikel 44 Abs. 3 NÖ LV 1979)

Im RIS seit

02.12.2014

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Beachte

§ 39 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 - Verfassungsbestimmung

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979)

(2) (Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen. (Artikel 32 Abs. 2 NÖ LV 1979)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie an das befragte Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).

(5) (Verfassungsbestimmung) Die schriftliche Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung haben 48 Stunden vor Beginn der Landtagssitzung einzulangen.

(6) Eine mündliche Beantwortung einer Anfrage kann nur erfolgen, wenn dies mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung bekanntgegeben wird.

(7) (Verfassungsbestimmung) Wünscht ein Mitglied der Landesregierung, eine Anfrage mündlich in der Sitzung zu beantworten, so hat es dies dem Präsidenten spätestens vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Über die Beantwortung einer Anfrage oder ihre Verweigerung findet eine Debatte statt, wenn sie von mindestens vier Abgeordneten schriftlich beantragt wird. Ist das Begehren nicht hinreichend unterstützt, so hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen; § 32 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Das Begehren gemäß Abs. 7 ist spätestens am Beginn der Sitzung zu stellen, die der Beantwortung der Anfrage folgt, im Falle einer mündlichen Beantwortung in der Sitzung jedoch spätestens nach der Beantwortung. Darüber, ob die Debatte über die Anfrage noch am Ende dieser oder erst in der nächsten Sitzung erfolgt, entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(9) Bei Verhandlung der Anfragebeantwortung oder ihrer Verweigerung kann der Antrag gestellt werden, der Landtag nehme die Beantwortung oder die Verweigerung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis.

Im RIS seit

13.05.2025

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

Beachte

Verfassungsbestimmung

Die wesentlichen Inhalte der in den Sitzungen der Landesregierung gefassten Beschlüsse (Tagesordnung, Anwesenheit, Ein- oder Mehrstimmigkeit sowie Kurzbeschreibung des Beschlussinhaltes) sind spätestens nach Ablauf von zwei Werktagen nach dem Tag der Sitzung der Landesregierung dem Landtag zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen. Ausgenommen sind Beschlüsse, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. Der Präsident hat diesen Bericht über die Sitzung der Landesregierung an die Landtagsklubs zuzustellen.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Beachte

§ 40 Abs. 1 - Verfassungsbestimmung

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Antrag eines Abgeordneten findet in den Sitzungen des Landtages eine Aktuelle Stunde statt. Ein derartiger Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat eigenhändig zu erfolgen. Die Aktuelle Stunde dient der Besprechung von Themen, die von allgemeinem Interesse im Bereich des Landes Niederösterreich sind. Das Thema soll keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthält das Thema eines Antrages Feststellungen oder Wertungen, so kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Antragsteller ersuchen, das Thema abzuändern. Abgesehen von Anträgen zur Geschäftsordnung und der Beschlussfassung über solche Anträge, dürfen daher dabei weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.

(2) Ein Antrag auf Durchführung einer Aktuellen Stunde darf nur für die nächste Sitzung gestellt werden und muss spätestens zweiundsiebzig Stunden vor der Sitzung des Landtages, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, schriftlich in der Landtagsdirektion eingebracht werden. In diese Frist sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzurechnen. Im Antrag ist das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben. Ein Antrag, der nicht zeitgerecht gestellt wird, oder nicht ausreichend unterstützt ist sowie Anträge, in denen mehrere Themen oder kein Thema angegeben werden, sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Anträge auf Durchführung einer Aktuellen Stunde können bis zu Beginn der Landtagssitzung, in der die Aktuelle Stunde durchgeführt werden soll, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen, über die Mitteilung findet keine Debatte statt. In jeder Sitzung des Landtages finden höchstens zwei Aktuelle Stunden statt. Liegen mehr als zwei Anträge vor, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Klubobleute der antragstellenden Landtagsabgeordneten, welche Anträge als gültig eingebracht gelten, er soll dabei auf die Klubstärken und die seit Beginn der laufenden Tagung abgehaltenen Aktuellen Stunden Bedacht nehmen. Andere Anträge sind dem als ersten Antragsteller unterfertigten Abgeordneten zurückzustellen und gelten als nicht eingebracht. Der Präsident hat von jedem gültig eingebrachten Antrag unverzüglich die Abgeordneten abschriftlich in Kenntnis zu setzen; Abgeordnete, die einem Klub angehören, können auch über ihren Klub in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Die gültig eingebrachten Anträge sind vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge, jedoch kann der Präsident die Reihenfolge ändern.

(4) Die Aktuelle Stunde ist, wenn der Landtag nichts anderes beschließt, am Ende der Sitzung durchzuführen.

(5) Der als erster Antragsteller unterfertigte Abgeordnete erhält zur Darlegung der Meinung der Antragsteller als erster Redner das Wort.

(6) Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach neunzig Minuten für beendet zu erklären.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

Beachte

Verfassungsbestimmung

(1) Mindestens ein Drittel der Abgeordneten kann beantragen, dass ein Landesgesetz zur Gänze oder dass bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen.

(2) Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

(3) Die Abgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben den Präsidenten des Landtages unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Präsident des Landtages hat die Anfechtung allen Abgeordneten mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder hat der Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden.

(5) Das im Abs. 4 angeführte Verlangen ist beim Präsidenten des Landtages schriftlich einzubringen. Der Präsident ist verpflichtet, dieses Verlangen den Landtagsklubs innerhalb von 24 Stunden in vollem Wortlaut zuzustellen, und das Einlangen dem Landtag spätestens in der nächsten Landtagssitzung bekannt zu geben.

(6) Der Präsident hat den Beschluss oder das Verlangen gemäß Abs. 4 unverzüglich dem Rechnungshof unter Berücksichtigung des Artikel 127 Abs. 7 B-VG mitzuteilen.

Im RIS seit

31.08.2017

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Eingaben an den Landtag sind vom Präsidenten, je nach ihrem sachlichen Zusammenhang, dem hiefür zuständigen Ausschuss zuzuweisen.

(2) Der Ausschuss entscheidet, ob ein Bericht an den Landtag zu erstatten ist. Der Bericht hat einen Antrag über die empfohlene Erledigung durch den Landtag zu enthalten.

Im RIS seit

02.12.2014

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) In Druck gelegte oder auf andere Weise vervielfältigte Verhandlungsunterlagen müssen wenigstens 24 Stunden vor der Verhandlung im Ausschuss und im Landtag an die Abgeordneten verteilt werden. Beschließt der Ausschuss ein Abgehen von dieser Frist, ist dies dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Bei Verhandlungsunterlagen, die keiner Beratung in einem Ausschuss bedürfen, kann durch Beschluss des Landtages von dieser Frist abgegangen werden.

(2) Dem Erfordernis der Schriftlichkeit, Drucklegung oder sonstiger Vervielfältigung aller geschäftsordnungsmäßigen Ausfertigungen, insbesondere von Einberufungen zu Sitzungen, wird auch durch elektronische Überlassung entsprochen.

Im RIS seit

24.08.2022