# Kremser Stadtrecht 1977

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Kremser Stadtrecht 1977

StF: LGBl. 1010-0 (WV)

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:

## § 1 Rechtliche Stellung der Stadt {#par_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

## § 2 Stadtgebiet {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

## § 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Wappen der Stadt Krems an der Donau zeigt in einem schwarzen Schild einen rotbezungten goldenen Doppeladler, über dessen Häuptern eine Kaiserkrone mit rotgoldenen Bändern schwebt.

(2) Die Farben der Stadt sind gelb-schwarz.

(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Krems an der Donau” auf.

(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Krems an der Donau” auf.

## § 4 Organe und Kontrolle {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Für die Organe der Stadt gilt:

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

## § 5 Kontrollamt {#par_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.