# Vereinbarung 15a B-VG Immissionsgrenzwerte

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede

StF: LGBl. 0804-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 1987 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt samt Nebenabrede genehmigt. Die Vereinbarung ist am 18. September 1987 in Kraft getreten.

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:

## Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung {#art_1}

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.

## Art. 2 Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl.Nr. 175 {#art_2}

Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.

## Art. 3 Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt {#art_3}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.

## Art. 4 Austausch von Meßdaten {#art_4}

Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.

## Art. 5 Inkrafttreten {#art_5}

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

## Art. 6 Geltungsdauer, Kündigung {#art_6}

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.

## Art. 7 Urkunden {#art_7}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe im Sinne des Artikels 2:

0,6 mg/m3

(0,22 ppm)

0,8 mg/m3

30 mg/m3

(26 ppm)

0,6 mg/m3

(0,31 ppm)

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

Immissionswerte im Sinne des Artikels 3

(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20 °C und 1013 mbar).

1.

Schwefeldioxid in Verbindung mit Staub

1.1

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

als Tagesmittelwert;

1.2

0,2 mg SO2/m3

(0,075 ppm)

als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes

1.3

0,2 mg Staub/m3

als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Stau mit einem Stoke’schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 m

2.

Kohlenmonoxid

2.1

10 mg CO/m3

(9 ppm)

als gleitender Achtstundenmittelwert

2.2

40 mg CO/m3

(34 ppm)

als Einstundenmittelwert

3.

Stickstoffdioxid

0,2 mg NO2/m3

(0,105 ppm)

als Halbstundenmittelwert.

4.

Eine Überschreitung des Immissionswertes liegt dann vor, wenn auch nur einer der unter Pkt. 1 bis 3 genannten Werte - unter Berücksichtigung der in Pkt. 1.2 für den SO2 - Halbstundenmittelwert festgelegten Ausnahme - überschritten wird.

Nebenabrede

zur Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt.

I.

Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, daß insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:

II.

Die zur Durchführung der unter Abschnitt I. genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Art. 3 der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.

III.

Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.