# Gemeindetrennung Zeiselmauer

Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer

StF: LGBl. 1000/10-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 1997 aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, verordnet:

## § 1 Trennung {#par_1}

Die Gemeinde Zeiselmauer wird in zwei Gemeinden getrennt.

## § 2 Gemeindenamen und -gebiet {#par_2}

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Muckendorf-Wipfing umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Muckendorf und Wipfing, jenes der neuen Gemeinde Zeiselmauer das Gebiet der Katastralgemeinden Wolfpassing und Zeiselmauer.

## § 3 Vermögensrechtliche Auseinandersetzung {#par_3}

(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Zeiselmauer mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.

(2) Der 1/10tel Anteil an der EZ. 354 in der KG. St. Andrä-Wördern mit den Grundstücken Nr. 117, 122, 127/1, .254 und 255 geht in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.

(3) Die Grundstücke Nr. 1616/1 und 1617/1 in der EZ. 1802 der KG. Wördern gehen zu 3/10tel in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 7/10tel in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.

(4) Die Grundstücke Nr.. 61 und 1252 in der EZ. 122 der KG. Zeiselmauer gehen in das Eigentum des gesetzlichen Schulerhalters der Volksschule Zeiselmauer, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, über.

(5) Die Grundstücke Nr. 470/3 und 471/2 in der EZ. 480; Nr.. 382 und 460/4 in der EZ. 614 und Nr. 474/2 und 475/1 in der EZ. 30, alle in der KG. Zeiselmauer gehen zu 35/100 in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 65/100 in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über. Die Eigentumsverhältnisse sind jeweils nach einer Volkszählung dem aktuellen Stand anzupassen. Eine erstmalige Anpassung hat im Jahre 2012 zu erfolgen.

(6) Die im Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer stehenden beweglichen Sachen (Büroeinrichtung, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Arbeitsgeräte) gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, auf deren Gebiet sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.

(7) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- und Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:

Objekt

Darlehens-

nummer laut

Voranschlag

Gemeinde

Amtshaus

Muckendorf

1116

Muckendorf-

Wipfing

Amtshaus

Muckendorf

2100

Muckendorf-

Wipfing

Kindergarten

Muckendorf

1150

Muckendorf-

Wipfing

Kindergarten

Muckendorf

1155

Muckendorf-

Wipfing

FF Muckendorf

1280

Muckendorf-

Wipfing

Amtshaus

Zeiselmauer

1111

Zeiselmauer

Amtshaus

Zeiselmauer

1112

Zeiselmauer

Amtshaus

Zeiselmauer

1113

Zeiselmauer

Amtshaus

Zeiselmauer

1114

Zeiselmauer

Amtshaus

Zeiselmauer

1115

Zeiselmauer

Kindergarten

Zeiselmauer

1120

Zeiselmauer

Kindergarten

Zeiselmauer

1121

Zeiselmauer

FF Wolfpassing

1250

Zeiselmauer

FF Wolfpassing

1260

Zeiselmauer

FF Wolfpassing

1261

Zeiselmauer

FF Zeiselmauer

1270

Zeiselmauer

FF Zeiselmauer

1271

Zeiselmauer

FF Zeiselmauer

1272

Zeiselmauer

Seniorenwohnhaus

1400

Zeiselmauer

Kanaldarlehen

2090

Zeiselmauer

Kanaldarlehen

2091

Zeiselmauer

Straßenbau

1061

Zeiselmauer

Straßenbau

1062

Zeiselmauer

Straßenbau

1085

Zeiselmauer

Objekt

Darlehens-

nummer

laut Voran-

schlag

Gemeinde

Muckendorf-Wipfing

Gemeinde Zeiselmauer

Straßenbau

1011

18,00 %

82,00 %

Straßenbau

1021

18,00 %

82,00 %

Straßenbau

1030

52,47 %

47,53 %

Straßenbau

1031

52,47 %

47,53 %

Straßenbau

1040

52,47 %

47,53 %

Straßenbau

1051

36,00 %

64,00 %

Straßenbau

1060

01,00 %

99,00 %

Straßenbau

1070

59,00 %

41,00 %

Straßenbau

1081

41,54 %

58,46 %

Straßenbau

1086

36,00 %

64,00 %

Straßenbau

1087

36,00 %

64,00 %

Straßenbau

1088

36,00 %

64,00 %

Straßenbau

1091

45,00 %

55,00 %

Straßenbau

1092

45,00 %

55,00 %

Straßenbau

1093

45,00 %

55,00 %

Straßenbau

1094

29,00 %

71,00 %

Straßenbau

1095

29,00 %

71,00 %

Straßenbau

1096

29,00 %

71,00 %

Straßenbau

1097

31,00 %

69,00 %

Straßenbau

1098

31,00 %

69,00 %

Straßenbau

1099

22,78 %

77,22 %

Straßenbau

1100

22,78 %

77,22 %

Gasleitungsbau

1300

30,47 %

69,53 %

Gasleitungsbau

1310

30,47 %

69,53 %

Gasleitungsbau

1320

30,47 %

69,53 %

Kanal GIF BA 01

2010

07,50 %

92,50 %

Kanal UWF BA 01

2020

07,50 %

92,50 %

Kanal UWF BA 02

2040

19,20 %

80,80 %

Kanal UWF BA 03

2045

36,80 %

63,20 %

Kanal GIF BA 01

2050

07,50 %

92,50 %

Kanal GIF BA 02

2060

19,20 %

80,80 %

Kanal GIF BA 02

2070

19,20 %

80,80 %

Kanal GIF BA 02

2080

19,20 %

80,80 %

Kanal GIF BA 02

2081

19,20 %

80,80 %

Kanal GIF BA 02

2082

19,20 %

80,80 %

Kanal Bankdarlehen

2092

36,80 %

63,20 %

Kanal Bankdarlehen

2093

41,20 %

58,80 %

Kanal Bankdarlehen

2094

59,15 %

40,85 %

Objekt

Darlehens-

nummer laut

Voranschlag

Gemeinde

Muckendorf-

Wipfing

Anteil der

Haftung

Gemeinde

Zeiselmauer

Übernahme

Römerhalle

1101

16,915 %

100 %

Römerhalle

1102

16,915 %

100 %

Römerhalle

1103

16,915 %

100 %

Objekt

Darlehens-

nummer laut

Voranschlag

Gemeinde

Muckendorf-

Wipfing

Anteil der

Haftung

Gemeinde

Zeiselmauer

Anteil der

Haftung

Volksschule

1160

33,83 %

66,17 %

Volksschule

1170

33,83 %

66,17 %

Volksschule

1180

33,83 %

66,17 %

Volksschule

1190

33,83 %

66,17 %

Volksschule

1191

33,83 %

66,17 %

Volksschule

1195

33,83 %

66,17 %

Objekt

Darlehens-

nummer laut

Voranschlag

Gemeinde

Muckendorf-

Wipfing

Anteil der

Haftung

Gemeinde

Zeiselmauer

Übernahme

Friedhof

2120

35 %

100 %

Friedhof

2130

35 %

100 %

Friedhof

2140

35 %

100 %

Objekt

Darlehensnummer

laut Voranschlag 1997

Straßenbau

1082 (geplante Höhe S 1.800.000,–)

Straßenbau

1083 (geplante Höhe S 2.100.000,–)

Kanalbau

2095 (geplante Höhe S 1.200.000,–)

## § 4 Gemeindebedienstete {#par_4}

## § 5 Forderungen von und an Dritte {#par_5}

(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, auf die Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.

(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, von den Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.

(3) Ins Soll gestellte Forderungen von Dritten, welche im Rechnungsabschluß 1997 der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer ausgewiesen sind, sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu bezahlen.

(4) Bestehende Forderungen (auch Ratenzahlungen und Stundungen) an Dritte aus Abgaben und Steuern, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen ab 1. Jänner 1998 jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabenansprüche entstanden sind. Alle per 31. Jänner 1998 offenen (mit Wirkung 31. Dezember 1997 ins Soll gestellt) Forderungen sind von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing in ihrem Gebiet einzufordern und bis spätestens 31. Mai 1998 (unabhängig von der tatsächlichen Einhebung) an die Gemeinde Zeiselmauer zu überweisen. Die Stundungszinsen für 1997 für Zahlungserleichterungen sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu berechnen und von den neuen Gemeinden einzuheben.

(5) Die möglichen Bauförderungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgaben, welche von der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer zugesagt wurden, sind von jener Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden.

(6) Einnahmen bzw. Ausgaben, welche bereits für das Haushaltsjahr 1998 gelten sind mit den betroffenen Gemeinden bis spätestens 15. Februar 1998 abzurechnen.

## § 6 Investitionsablöse {#par_6}

(1) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Muckendorf-Wipfing an die Gemeinde Zeiselmauer auf die Dauer von 20 Jahren (beginnend mit dem Jahr 1998) jährlich einen Beitrag gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen. Für den jeweils aushaftenden Betrag ist eine Zinszahlung in der Höhe von 2 % p.a. zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der jährlichen Zahlung der Investitionsablöse zu entrichten. Daher ist bei der ersten Zahlung 1998 die Berechnung nur für 6 Monate durchzuführen.

(2) In der Trennungsrechnung 1994 wurde eine Investitionsablöse fixiert. Per 1. Jänner 1995 wurde ein Betrag von S 7,000.000,- festgestellt. Auf Grund der Aufteilung für das Rechnungsjahr 1995 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 1,012.101,92, für 1996 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 59.619,98. Per 1. Jänner 1997 beträgt die Investitionsablöse S 5,928.278,20. Für das Haushaltsjahr 1997 ist in gleicher Form eine Aufteilung durchzuführen. Diese Aufteilung ist bis 31. März 1998 von der Gemeinde Zeiselmauer zu erstellen und die Höhe der Investitionsablöse zu fixieren. Die Kosten für die Berechnung sind von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 zu bezahlen.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.