# Gemeindetrennung Wolfsthal-Berg

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über die Trennung der Gemeinde Wolfsthal-Berg

StF: LGBl. 1000/8-3

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. November 2001 aufgrund der §§ 9 Abs. 1 und 12 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, verordnet:

## § 1 Trennung {#par_1}

Die Gemeinde Wolfsthal-Berg wird in zwei Gemeinden getrennt.

## § 2 Gemeindenamen und -gebiet {#par_2}

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:

(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinden Berg und Wolfsthal umfaßt jeweils das Gebiet der gleichnamigen Katastralgemeinden.

## § 3 Vermögensrechtliche Auseinandersetzung {#par_3}

(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Wolfsthal-Berg mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.

(2) Folgende, im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Grundstücke, welche in der Katastralgemeinde Wolfsthal liegen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Berg über:

(3) Die im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehenden beweglichen Sachen gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, in der sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.

(4) Das im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Ersatzteilmaterial (für Abwasser, Kanal, Büromaterial, Straßenbeleuchtung, usw.) wird mit dem Stand vom 31. Dezember 1996 je zur Hälfte aufgeteilt. Von dieser Aufteilung sind der Personalcomputer Marke Digital 575 (Nr. 37787) und der Matrix-Drucker Marke Epson LQ 1170 ausgenommen; diese Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde Wolfsthal über.

(5) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- u. Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:

FF-Berg

Gemeinde Berg

VS-Berg 84

Gemeinde Berg

VS-Berg 90

Gemeinde Berg

Mietwohnhaus Berg

Gemeinde Berg

Kdg. Wolfsthal 87

Gemeinde Wolfsthal

Kdg. Wolfsthal 96

Gemeinde Wolfsthal

WVA-Schafberg

Gemeinde Wolfsthal

ABA-Schafberg

Gemeinde Wolfsthal

für Volksschule Berg

€ 363,36

Gemeinde

Berg

für Volksschule

Wolfsthal

€ 363,36

Gemeinde

Wolfsthal

für Musikheim

Wolfsthal

€ 726,73

Gemeinde

Wolfsthal

für Kindergarten

Wolfsthal

€ 363,36

Gemeinde

Wolfsthal

für Mietwohnhaus

Wolfsthal

€ 363,36

Gemeinde

Wolfsthal

## § 4 Gemeindebedienstete {#par_4}

(1) Die Gemeinden Wolfsthal und Berg werden mit den Gemeindebediensteten, die am 26. Juni 1996 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 eingehen.

(2) Die Gemeinde Berg erstattet an die Gemeinde Wolfsthal für zukünftige Abfertigungen den Betrag von € 7.229,20, womit alle diesbezüglichen Forderungen abgegolten sind.

## § 5 Forderungen von und an Dritte {#par_5}

(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Wolfsthal-Berg an Dritte, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden auf die Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.

(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Wolfsthal-Berg, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden von den Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.

(3) Bestehende Forderungen an Dritte aus Abgaben, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgaben angefallen sind.

## § 6 Pensionsaufwand {#par_6}

(1) Der Aufwand für die Bürgermeisterpension für den vormaligen Bürgermeister Ferdinand Eisenbarth ist zu 53,69 % von der Gemeinde Berg und zu 46,31 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(2) Der Aufwand für die Witwenpension der Frau Niefergall Gisela ist zu 16,31 % von der Gemeinde Berg und zu 83,69 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(3) Der Aufwand für die Pension für den Gemeindebeamten Hauk Heribert ist zu 63,68 % von der Gemeinde Berg und zu 36,32 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.

(4) Der Aufwand für eine allfällige Bürgermeisterpension für den derzeitigen Bürgermeister Hoffmann Herbert ist aliquot nach den jeweiligen Dienstzeiten von den Gemeinden Wolfsthal und Berg zu tragen.

(5) Gleiches gilt für allfällige Hinterbliebenenpensionen.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.