# NÖ Schwerarbeitsverordnung

NÖ Schwerarbeitsverordnung

StF: LGBl. 2100/4-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2009 aufgrund des § 82 Abs. 5 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–7, sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200–67, verordnet:

## § 1 Besonders belastende Arbeitsbedingungen {#par_1}

(1) Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, entstanden ist.

## § 2 Schwerarbeitsmonat {#par_2}

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Bezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

## § 3 Erfassung von Schwerarbeitszeiten {#par_3}

Die Dienstbehörde hat die Schwerarbeitsmonate ab dem Kalendermonat, in dem die beamteten Bediensteten das 40. Lebensjahr vollenden, entsprechend zu erfassen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 4