# Dienstprüfung Straßenmeisterdienst Brückenmeister

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst

StF: LGBl. 2200/54-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 1987 aufgrund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–24, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–8, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

## § 2 {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Gebieten seiner bisherigen Verwendung entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen herzustellen oder Berechnungen durchzuführen. Als Themen kommen folgende Gegenstände in Betracht:

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.

## § 3 {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

## § 4 {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Bau- und technischen Dienstes sowie des höheren Kulturtechnischen Dienstes, die auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen Verwaltungsdienstes und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 6 angeführten Gegenstand dem gehobenen Verwaltungs- und Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst angehören.