# Dienstprüfung motorisierte Streckenwarte

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte

StF: LGBl. 2200/58-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 8. September 2009 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–66, und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–44, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Prüfung für Motorisierte Streckenwarte ist schriftlich und mündlich abzulegen.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.