# Ausbildung von LeiterInnen einer Musikschule

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule

StF: LGBl. 2420/1-0

[CELEX-Nr.: 392L0051, 32001L0019]

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2024, des § 46b Abs. 4 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, und des § 110 Abs. 4 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 1 Allgemeines {#par_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen.

(2) Die Ausbildung hat zumindest 140 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten können auch geblockt abgehalten werden. Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung ist Pflicht.

(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.

## § 2 Ausbildung {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)Der Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:

Unterrichtsgegenstand

Unterrichtseinheiten (Mindestausmaß)

Pädagogische Entwicklungen

18

Bildungspolitische Ziele

13

Qualitätsmanagement

16

Kommunikation und persönlicher Auftritt

16

Führungsgrundlagen

15

Präsentationstechnik

12

Projektmanagement

7

Öffentlichkeitsarbeit

8

Personalauswahl und Mitarbeitergespräch

15

Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht

sowie Gemeindeverbandsrecht

7

Sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen (z. B. Musikschulgesetz, Dienstrecht, Haushaltsrecht)

13

(2) In den Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lernziele zu verfolgen:

(3) Der Unterricht ist von fachlich qualifizierten Kräften durchzuführen.

(4) Die Lehrkräfte haben sich bezüglich der jeweils von ihnen abgehaltenen Unterrichtseinheiten während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.

(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.

## § 3 Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen anderer Bundesländer entscheidet auf Antrag nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich die Landesregierung.

(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer absolvierten Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule hat schriftlich zu erfolgen.

## § 4 Abschlussarbeit {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Nach Absolvierung der Ausbildung ist eine Abschlussarbeit zu erstellen.

(2) Die Abschlussarbeit hat in Form einer von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer selbst gewählten schriftlich verfassten Projektarbeit zu erfolgen, die sich inhaltlich an den in der Ausbildung vermittelten Unterrichtsgegenständen orientiert und möglichst unmittelbar mit der Musikschulleitertätigkeit in Zusammenhang steht. Die Abschlussarbeit ist im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zu präsentieren, wobei auch auf die Form der Präsentation Bedacht zu nehmen ist.

(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Präsentation der Abschlussarbeit ein Abschlusszertifikat auszuhändigen.

## § 5 Anerkennung von Ausbildungen {#par_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule zu gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 6) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die Landesregierung hat der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 2 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.

(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

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Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

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(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab 1. Jänner 2025 auch für mit der Schulleitung betraute Personen, auf die das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, zur Anwendung gelangt.

Im RIS seit

20.12.2024