# Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst

Verordnung über die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst

StF: LGBl. 2400/25-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 16. September 2025 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2025, verordnet:

Im RIS seit

18.09.2025

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst und den rechtskundigen Verwaltungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die schriftliche Prüfung ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst und den gehobenen Verwaltungsdienst.

Zu diesem Zweck sind im Falle der lit. a zusätzlich Falllösungen aus dem Bereich des im § 4 Abs. 1 lit. d genannten Gegenstands auszuarbeiten. Im Falle der lit. b ist zusätzlich eine Erledigung aus dem Bereich des im § 4 Abs. 2 lit. c genannten Gegenstands zu verfassen..

(2) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung darf nicht länger als drei Stunden dauern.

Im RIS seit

20.12.2024

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. In den Gegenständen, die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls genaue Kenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der mündliche Teil der Prüfung im Bereich des höheren Verwaltungsdienstes umfasst folgende Gegenstände:

(2) Der mündliche Teil der Prüfung im Bereich des rechtskundigen Verwaltungsdienstes umfasst folgende Gegenstände:

Im RIS seit

18.09.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.

Im RIS seit

20.12.2024