# Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den

Verwaltungsfachdienst

StF: LGBl. 2400/27-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2024, des § 46b Abs. 4 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, und des § 110 Abs. 4 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:

Im RIS seit

20.12.2024

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.

(3) (entfällt)

Im RIS seit

20.12.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

§ 2 und § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2024 treten am 1. Jänner 2025 in Kraft. Für Kandidaten, die bereits vor dem 1. Jänner 2025 zu einer Prüfung nach dieser Verordnung zugelassen wurden oder zu einer Prüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt auf deren schriftlichen Antrag, der bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüfungskommission einlangen muss, die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Fassung des § 2 und § 4 weiterhin zur Anwendung.

Im RIS seit

20.12.2024