# NÖ Prostitutionsgesetz

NÖ Prostitutionsgesetz

StF: LGBl. 4005-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Februar 2021 beschlossen:

Im RIS seit

13.04.2021

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Personen

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

Im RIS seit

13.04.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Wer

(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

Im RIS seit

13.04.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.

(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.

(5) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 6 erforderlich ist.

Im RIS seit

13.04.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021 ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach § 4 findet § 3 Abs. 2 Z 2 letzter Spiegelstrich und Z 3 keine Anwendung.

Im RIS seit

13.04.2021