# NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

NÖ Geflügelhygienegebührenverordnung 2009

StF: LGBl. 6400/3-0

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 21. Dezember 2023 aufgrund des § 7 Abs. 3 Z 2 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 219/2013, verordnet:

Im RIS seit

29.12.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für den

(2) Die Kosten für zusätzliche Probenahmesets, für die Einsendung von Proben an ein Labor (Versendungskosten) und für die Laboruntersuchung (Auswertekosten) werden zu den Gebühren gemäß Abs. 1 nach tatsächlichem erforderlichen Aufwand zusätzlich verrechnet (Zuschlag), sofern diese nicht durch Dritte gemäß den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 zu tragen sind.

Im RIS seit

29.12.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Im RIS seit

29.12.2023