# Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden

StF: LGBl. 6050/3-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0, wird aufgehoben.