# NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG)

StF: LGBl. 6145-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:

## § 1 Ziel {#par_1}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:

## § 4 Verbot der Kulturumwandlung {#par_4}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die

## § 5 Mindestpflanzabstände {#par_5}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbartenlandwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

gegen

Wein-

gärten

gegen

andere land-

wirtschaft-

liche Kulturflächen

1. Nüsse auf allen Unterlagen

6 m

5 m

2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden

Unterlagen

5 m

4 m

3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen

Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage

3 m

2 m

4. Marillen auf allen Unterlagen,

Birnen auf Sämling

4 m

3 m

5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf

Quitten

1,5 m

1,5 m

6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten

1,4 m

0,7 m

7. Weingärten

halbe

Reihenentfernung,

mindestens jedoch

a) niedere Kulturen

0,6 m

b) mittlere Kulturen

0,9 m

c) höhere Kulturen

1,2 m

8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

a) bis 2 m

1,0 m

0,5 m

b) bis 3 m

2,0 m

1,0 m

c) bis 5 m

5,0 m

2,5 m

d) über 5 m

6,0 m

3,0 m

(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.

(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

Art der Kulturumwandlung

Abstand

1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:

a) Sträucher

3 m

b) Bäume

6 m

2. Forstgärten, Christbaumkulturen

3 m

3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen

6 m

4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen

5 m

(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.

(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.

(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.

## § 6 Strafbestimmungen {#par_6}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

## § 7 Sonstige Maßnahmen {#par_7}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der

## § 8 Schlussbestimmungen {#par_8}

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.