# NÖ Bienenzuchtgesetz

NÖ Bienenzuchtgesetz

StF: LGBl. 6320-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Imkerei, Begriffsbestimmungen {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Die Imkerei umfaßt die Haltung von Bienenvölkern sowie die Bienenzucht einschließlich der Bienenköniginnenzucht ohne Rücksicht auf den Zweck und die Art der Haltung, die Anzahl der Völker und ihre Stärke.

(2) Es steht jeder Person frei, in Niederösterreich die Imkerei zu betreiben. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten.

(3) Imker oder Imkerinnen sind Personen, die Bienenvölker halten und die Bienenzucht betreiben.

(4) Ein Bienenstock (Beute) ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.

(5) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke.

(6) Ein Heimbienenstand ist ein Bienenstand, der als dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere zu deren Überwinterung bestimmt ist (Standvölker, Standimker oder Standimkerinnen).

(7) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 6 fallende Bienenstand, der insbesondere zur Nutzung einer Tracht oder zur Entwicklung der Völker zeitweise vom Heimbienenstand an einen anderen Standplatz gebracht wurde (Wandervölker, Wanderimker oder Wanderimkerinnen).

(8) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Gewinnung von Honig oder anderen Bienenprodukten sowie zur Entwicklung von Völkern an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.

Das Verbringen von Bienenvölkern

(9) Eine Reinzuchtbelegstelle ist ein Bienenstand, welcher der regelmäßigen und nachhaltigen Reinzucht und Begattung von Bienenköniginnen dient und dafür anerkannt ist.

## § 2 Aufstellung von Bienenständen, Mindestabstände {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Bei der Aufstellung von Bienenständen ist gerechnet von der Flugöffnung der Bienenstöcke bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von 10 m und von den übrigen Seiten ein Mindestabstand zu den anderen Grundgrenzen von 5 m einzuhalten. Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen hat der Abstand von allen Seiten des Bienenstocks bis zur Grundgrenze mindestens 15 m zu betragen.

(2) Der Abstand zu den der Flugfront gegenüberliegenden öffentlichen Verkehrsflächen kann, gerechnet von der Flugöffnung des Bienenstocks auf 10 m, von den übrigen Seiten des Bienenstocks auf 4 m verringert werden, wenn innerhalb dieser Abstände ein die Flugöffnung um wenigstens 2 m überragendes Hindernis (Mauer, Planke, dichte Pflanzung und dergleichen) besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der gegenüber anderen Grundstücken einzuhaltende Abstand auf 4 m verringert werden.

## § 3 Bienenstände, Kennzeichnung {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

An Bienenständen außerhalb von eingefriedeten Grundstücken müssen deutlich lesbar und dauerhaft der Name, die Wohnadresse und allfällige Telefonnummer bzw. die sonstige Erreichbarkeit des Imkers oder der Imkerin angebracht sein.

## § 4 Bienenräuberei {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Zum Schutz der Bienen gegen raubende Bienen sind die Halter oder Halterinnen der beraubten Bienenvölker verpflichtet, allenfalls unter Mithilfe bienenfachkundiger Personen die Ursachen der Räuberei festzustellen und, wenn sie in ihrem eigenen Bienenstand gelegen sind, unverzüglich zu beseitigen.

## § 5 Aufbewahrung, Transport {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Nichtbevölkerte Bienenstöcke, Honig, Waben und Wachsvorräte müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden. Bienen dürfen nur in bienendicht verschlossenen Behausungen transportiert werden.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Wanderung mit Bienenvölkern ist zulässig, wenn der Wanderimker oder die Wanderimkerin

Im RIS seit

30.12.2025

## § 7 Wanderbienenstände, Mindestabstände {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Wanderbienenstände müssen von anderen Bienenständen mindestens 200 m (Luftlinie) entfernt aufgestellt werden.

(2) Von der in Abs. 1 vorgeschriebenen Mindestentfernung kann abgegangen werden, wenn und solange dies alle Inhaber oder Inhaberinnen benachbarter Bienenstände vereinbaren.

(3)(entfällt)

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin mindestens fünf Tage vor der Zuwanderung zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie hat insbesondere folgende Daten zu enthalten:

(2) Die Aufstellung eines Wanderbienenstandes ist zu untersagen, wenn

(3) Wird die Aufstellung von Wanderbienenständen innerhalb von drei Werktagen nach der Meldung nicht untersagt, so gilt die Zuwanderung als bewilligt.

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat die Entfernung eines Wanderbienenstandes anzuordnen, wenn die Aufstellung nicht fristgerecht gemeldet wurde und ein Untersagungsgrund vorliegt.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 9 Bewilligung, Widerruf {#par_9}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Reinzuchtbelegstelle bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag hat zu enthalten:

(2) Im Verfahren ist die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu hören. Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind zu erteilen, wenn die angestrebten Maßnahmen nicht den Interessen der Bienenzucht, dem Abs. 3 und dem § 10 widersprechen. In den Bewilligungen können zur Sicherung und Überwachung des Zuchterfolges erforderliche Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden. Die Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 1 (Betreiber oder Betreiberin, Inhaber oder Inhaberin), 2 und 5 sind der Landesregierung unverzüglich zu melden. Änderungen in den Tatbeständen des Abs. 1 Z 3 und 4 sind nur aufgrund einer neuen Bewilligung zulässig. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Bewilligungen zu widerrufen. Vor Widerruf ist bei behebungsfähigen Mängeln eine angemessene Frist zur Abstellung des Mangels einzuräumen. Wird der Mangel zeitgerecht behoben, hat der Widerruf zu unterbleiben.

(3) Reinzuchtbelegstellen dürfen nur in abgelegenen, möglichst bienenleeren Gegenden bewilligt werden. In Gebieten, die wegen ihrer Tracht nachweislich von Wanderimkern oder Wanderimkerinnen aufgesucht werden oder in denen durch die Belegstelle eine Beeinflussung von Bienenständen von bestehenden Forschungseinrichtungen anzunehmen ist, dürfen Belegstellen nicht errichtet werden.

## § 10 Schutzgebiet {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Für jede bewilligte Reinzuchtbelegstelle ist durch Verordnung der Landesregierung ein Schutzgebiet zu bestimmen.

(2) Als Schutzgebiet ist unter Berücksichtigung des Geländes eine Fläche so festzulegen, daß die Reinzucht durch fremde Bienen nicht gefährdet wird. Es soll mindestens 5 km und darf höchstens 10 km im Umkreis umfassen.

(3) Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind für je angefangene 50 Königinnen gleichzeitig 5 Vatervölker (Dronenvölker) aufzustellen. Von jeder Reinzuchtbelegstelle sind jedoch während der Betriebszeit mindestens 10 Vatervölker zu halten.

(4) Wandervölker dürfen in das Schutzgebiet nicht eingebracht werden.

(5) Innerhalb eines Jahres ab Erlassung der Schutzgebietsverordnung sind Standvölker, die nach Rasse und Stamm nicht der Belegstelle entsprechen,

(6) Jede Vermehrung von rassen- oder stammfremden Standvölkern und jede Einbringung eines solchen Bienenvolkes oder einer solchen Königin aus einem anderen Bestand in einen bestehenden Bestand im Schutzgebiet bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn hiedurch die Reinzucht auf der Belegstelle nicht beeinträchtigt wird. Der Inhaber oder die Inhaberin der Reinzuchtbelegstelle hat im Verfahren Parteistellung.

(7) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer steht das Recht zu, die im Schutzgebiet befindlichen Bienenstände durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständige auf Rassenreinheit und Bienenkrankheiten zu untersuchen.

## § 11 Zulassung von Bienen {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme der Interessen der Imkerei und nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die zur Haltung und Zucht zugelassenen Bienenrassen zu bestimmen.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.500,– bestraft.

(3) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

(4) Wanderbienenstände, die entgegen einer Untersagung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgestellt wurden, können bei Vorliegen erschwerender Umstände für verfallen erklärt werden.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die im § 10 Abs. 7 geregelte Aufgabe der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat diese im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe den Weisungen der Landesregierung.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Bienenzuchtgesetz, LGBl. 6320–0, das eine Wiederverlautbarung des Bienenzuchtgesetzes vom 10. Juli 1910, LGBl.Nr. 184, darstellt, außer Kraft.

(2) §§ 6, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z 8 und 13 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.

Im RIS seit

30.12.2025

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(entfällt)