# NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

StF: LGBl. 6200-0

[CELEX-Nr. 32004L0035, 32006L0021, 32009L0031]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Im RIS seit

06.05.2019

## § 1 Ziel {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Dieses Gesetz regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Dieses Gesetz gilt für:

(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, gilt dieses Gesetz nur dann, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber oder Betreiberinnen festgestellt werden kann.

(3) Weitergehende Verpflichtungen aufgrund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

## § 3 Ausnahmen {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Dieses Gesetz gilt nicht für:

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Im RIS seit

06.05.2019

## § 5 Vermeidungstätigkeit {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, muss der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.

(2) Der Betreiber oder die Betreiberin muss unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen nach Abs. 1 nicht abgewendet werden kann.

(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Werden die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen. Die Behörde darf Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ermächtigen oder gegen Kostenersatz verpflichten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung.

(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, muss der Betreiber oder die Betreiberin, ungeachtet einer allfälligen Verständigung gemäß § 5 Abs. 2:

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen und Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten vorerst die nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

06.05.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat der Betreiber oder die Betreiberin mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Der Betreiber oder die Betreiberin hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.

(2) Die Behörde muss den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr anzuordnenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend veröffentlichen. Sie muss Personen gemäß § 11 Abs. 1, betroffene Grundstückseigentümer und -eigentümerinnen und sonstige bekannte Beteiligte tunlichst persönlich informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen bei einer Entscheidung gemäß Abs. 3 berücksichtigen.

(3) Sind die angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend, um die Ziele des § 6 Abs. 1 Z 2 zu erreichen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin die gemäß Anhang 3 oder 4 erforderlichen Maßnahmen auftragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Zielerreichung erforderlich ist.

(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.

(5) Sind mehrere Umweltschäden in einer Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, muss sie entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei muss sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle, die Möglichkeiten einer natürlichen Wiederherstellung sowie die Risiken für die menschliche Gesundheit berücksichtigen.

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.

Im RIS seit

06.05.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird, muss der Betreiber oder die Betreiberin sämtliche Kosten tragen, unter Einschluss der Kosten von Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen er oder sie unterlegen ist. Kostentragungspflichten nach den folgenden Absätzen gehen in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über.

(2) Die Landesregierung darf im Interesse der Vereinfachung der Kostenermittlung mit Verordnung nähere Bestimmungen – insbesondere Pauschalierungen – für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und sonstige Gemeinkosten festsetzen.

(3) Sind nach den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Kostenersatz durch den Betreiber oder die Betreiberin durchführen zu lassen, muss sie dem Betreiber oder der Betreiberin zugleich die Stellung einer Sicherheit in Form einer dinglichen Sicherheit oder in Form anderer geeigneter Garantien in Höhe ihres voraussichtlichen Aufwands vorschreiben. Sicherheitsleistungen können durch Bargeld oder durch die Vorlage von nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Sicherheitssumme bei Verfall zu bezahlen. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn der oder die Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 4 erbringt. Ansonsten ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung des Rechtsträgers, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(4) Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten nicht tragen, wenn er oder sie nachweisen kann, dass der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

(5) Können die Kosten bei einer Kapitalgesellschaft als Betreiberin nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung jede von der Betreiberin und ihren Organen verschiedene Person verpflichtet,

(6) Können die Kosten bei dem oder der zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, von dem die Schädigung ausgeht, zur Kostentragung verpflichtet, wenn er oder sie die Schädigung kannte oder hätte kennen müssen und schuldhaft zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

(7) Die Behörde hat gegen die zur Kostentragung Verpflichteten ein Verfahren zur Kostenerstattung binnen fünf Jahren einzuleiten:

(8) Der Betreiber oder die Betreiberin hat die Kosten der durchgeführten Sanierungstätigkeiten nicht zu tragen, sofern er oder sie nachweist, dass er oder sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und der Umweltschaden verursacht wurde durch

Im RIS seit

06.05.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Behörde muss

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

Im RIS seit

23.05.2018

## § 10 Grenzüberschreitende Umweltschäden {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bezirkes, eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, muss die Behörde die zuständigen Behörden dieses Bezirks, dieses Bundeslandes oder dieses Mitgliedstaates in ausreichendem Umfang informieren.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der in einem anderen Bundesland oder außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde, darf sie dies dem anderen Bundesland oder der Kommission der Europäischen Union und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten melden. Sie darf Empfehlungen für Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen abgeben. Weiters darf sie sich um die Erstattung der den Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen, angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen bemühen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst einen angemessenen Informationsaustausch und soll gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

(2) Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie eine Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anerkannt und in Niederösterreich zur Ausübung von Parteienrechten befugt sind, sind berechtigt, Umweltbeschwerde zu erheben. Ausreichendes Interesse im Sinn von Abs. 1 Z 3 haben die in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Personen.

(3) In der Umweltbeschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Der Umweltbeschwerde sind sachdienliche Informationen und personenbezogene bzw. andere Daten anzufügen, die diese stützen.

(4) Ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 nicht die zuständige Behörde gemäß § 4 Z 18, muss sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten und den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin davon informieren.

(5) Lässt die Umweltbeschwerde einen Umweltschaden glaubhaft erscheinen, muss die Behörde

(6) Die in Abs. 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid, der aufgrund Abs. 5 Z 3 erlassen wurde.

(7) Die in Abs. 1 und 2 genannten Personen haben ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht, wenn die Behörde entgegen der Bestimmung des Abs. 5 untätig bleibt.

Im RIS seit

06.05.2019

## § 12 (entfällt) {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

## § 13 Strafbestimmungen {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 3.500,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche) zu bestrafen, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen) zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu € 35.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen) zu bestrafen, wer

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

## § 14 Umgesetzte EG-Richtlinien {#par_14}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

§ 4, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Im RIS seit

23.05.2018

## Anl. 1 TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1: {#prov_anl_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

a)

b)

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Ob eine Schädigung, die nachhaltige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustandes, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe u.a. der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:

Im RIS seit

06.05.2019

## Anl. 3 SANIERUNG VON UMWELTSCHÄDEN IM SINN DES § 4 Z 1 lit.a (SCHÄDIGUNGEN GESCHÜTZTER ARTEN UND NATÜRLICHER LEBENSRÄUME) {#prov_anl_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.

Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt werden, wobei

## Anl. 4 (SCHÄDIGUNGEN DES BODENS) {#prov_anl_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.