# NÖ Energieeffizienzgesetz 2012

Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001

NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012)

StF: LGBl. 7830-0

[CELEX-Nr.: 32006L0032]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:

Im RIS seit

13.07.2020

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

## § 1 Ziel des Gesetzes {#par_1}

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Effizienz der Energienutzung im Land NÖ kostenwirksam zu steigern durch

## § 2 Anwendungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz gilt für

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

(3) Dieses Gesetz findet auch nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Art. 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

## § 3 Begriffsbestimmungen {#par_3}

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

## § 4 Erreichung des Energieeinsparrichtwertes {#par_4}

(1) Für den in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz, LGBl. 7820, festgelegten nationalen Energieeinsparrichtwert ist von Niederösterreich durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ein entsprechender Beitrag zu leisten, der sich aus den kumulierten jährlichen Energieeinsparungen ergibt, die während des gesamten Neunjahreszeitraumes der Anwendung der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) erzielt werden.

(2) Als Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen kommen insbesondere die im Anhang III der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) genannten Bereiche in Betracht.

(3) In den Energieeinsparrichtwert sind auch jene Energieeinsparungen, die sich aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) ergeben, einzurechnen, die in einem früheren Jahr, frühestens 1995 (in besonderen Fällen 1991), eingeleitet worden sind und dauerhafte Auswirkungen haben (Early Actions).

## § 5 Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen {#par_5}

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat nach den Anhängen II und IV der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen Rechnung zu tragen ist.

## § 6 NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan {#par_6}

(1) Der von der Landesregierung zu erstellende NÖ Energieeffizienz-Aktionsplan ist bis spätestens 1. März 2014 dem Bund zu übermitteln. Er hat insbesondere die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (§ 4 Abs. 1) vorgesehenen Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen (NÖ Beitrag) und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach § 5 errechneten Energieeinsparungen zu enthalten, wobei Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) zu beachten sind.

(2) Bei der Ausgestaltung des NÖ Energieeffizienz- Aktionsplanes ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.

## § 7 Aufsicht {#par_7}

(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6

(2) Die Landesregierung

(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.

## § 8 Verfügbarkeit von Informationen {#par_8}

(1) Die Landesregierung hat den Marktteilnehmern bzw. Marktteilnehmerinnen folgende transparente Informationen auf geeignete Weise (z. B. Internet) umfassend zur Kenntnis zu bringen:

(2) Die Landesregierung hat vorhandenen oder potentiellen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen von Energiedienstleistungen und von anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für Finanzinstrumente im Bereich von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen (z. B. Internet). Die Landesregierung haftet nicht für deren Nutzung.

## § 9 Energieberatungsprogramme {#par_9}

Die Landesregierung stellt Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen, einschließlich gewerblichen Abnehmern bzw. Abnehmerinnen, kleinen und mittleren Industriebetrieben, sowie dem öffentlichen Sektor (§ 3 Z 20) wirksame, hochwertige Energieberatungsprogramme (Energieauditprogramme) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Endenergieeffizienzrichtlinie zur Verfügung (z. B. Internet), mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen ermittelt werden sollen und die von fachlich geeigneten und unabhängigen Anbietern durchgeführt werden.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

## § 10 Energieeffizienz im öffentlichen Sektor {#par_10}

(1) Der öffentliche Sektor hat bei der Erreichung des Energieeinsparrichtwertes eine Vorbildfunktion.

(2) Der öffentliche Sektor hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise (z. B. Internet) jährlich über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 und den §§ 11 Abs. 1 und 12 zu informieren.

(3) Der öffentliche Sektor hat als Träger von Privatrechten – unbeschadet der vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:

(4) Der öffentliche Sektor hat im jeweiligen Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u.a.) zu erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

(5) Der öffentliche Sektor erleichtert und ermöglicht den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Endenergieeffizienzrichtlinie (§ 3 Z 22) mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammen zu arbeiten.

(6) Der öffentliche Sektor soll bis 31. Dezember 2020 jene in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude entsprechend den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Art. 4 der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) sanieren, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist.

## § 11 Energiebeauftragter bzw. Energiebeauftragte {#par_11}

(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen Sektors sind verpflichtet, zumindest eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragten bzw. Energiebeauftragte ab dem Kalenderjahr 2013 für die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Gebäude in NÖ, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist, zu bestellen. Mit der Funktion des Energiebeauftragten bzw. der Energiebeauftragten darf z. B. auch ein Umweltgemeinderat bzw. eine Umweltgemeinderätin, der bzw. die Abfallbeauftragte, der bzw. die Brandschutzbeauftragte oder ein Energieberater bzw. eine Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) betraut werden. Wird ein Mitglied des Gemeinderates mit der Funktion des bzw. der Energiebeauftragten betraut, ist das Mitglied berechtigt, den Titel Energiegemeinderat bzw. Energiegemeinderätin zu führen. Bei Betrauung eines Umweltgemeinderates bzw. einer Umweltgemeinderätin besteht die Berechtigung, den Titel Energie- und Umweltgemeinderat bzw. Energie- und Umweltgemeinderätin zu führen.

(2) Die fachliche Eignung der in Abs. 1 bestellten Personen liegt vor, wenn angenommen werden kann, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die Aufgaben gemäß § 12 zu erfüllen. Die Eignung ist anzunehmen, wenn zumindest eine 40-stündige Ausbildung zum Thema Energieeffizienz (wie insbesondere über bauphysikalische Grundlagen, Heizungstechnik, Lüftungs- und Klimatechnik, elektrische Energie) nachgewiesen werden kann.

(3) Ist ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin betraut, hat der Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin den Energiebeauftragten bzw. die Energiebeauftragte

## § 12 Aufgaben des bzw. der Energiebeauftragten {#par_12}

(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.

## § 13 Geförderte Energieberatung {#par_13}

(1) Das Land stellt den Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors, in deren Eigentum oder Besitz ein Gebäude im Land NÖ steht und deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird bzw. ist, nach Maßgabe des § 14 Abs. 3, 5 und 6 eine geförderte Energieberatung zur Verfügung, die von einem bzw. einer fachlich geeigneten und unabhängigen Energieberater bzw. Energieberaterin (§ 14 Abs. 6) durchzuführen ist.

(2) Die geförderte Energieberatung hat insbesondere

(3) Die Landesregierung hat die Dokumentationen über die durchgeführten geförderten Energieberatungen bis Ende 2018 entweder physisch oder elektronisch auf zu bewahren.

## § 14 Energiefonds {#par_14}

(1) Zur Förderung der Energieberatung, der Aus- und Weiterbildung der Energiebeauftragten sowie von Energieeffizienzmaßnahmen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die für diese Zwecke gewidmeten Mittel werden aufgebracht:

(2) Die Verwaltung des Energiefonds obliegt der Landesregierung.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Eine Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen setzt voraus, dass

(5) Die Höhe der Gewährung von Förderungen für die Energieberatung muss sich am Umfang der Dienstleistung orientieren, wobei zwischen Haushalten, öffentlichem Sektor und Betrieben zu unterscheiden ist.

(6) Die Gewährung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der Abs. 3, 4 und 5 auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der Landesregierung festzulegen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien festzulegen:

(7) Energieberater bzw. Energieberaterinnen, die die in den Förderrichtlinien vorgesehenen Voraussetzungen an die fachliche Eignung und Unabhängigkeit (Abs. 6) erfüllen, sind berechtigt, sich in die bei der Landesregierung geführten Liste unter Angabe von Namen und Anschrift, Telefon- oder Handynummer, eintragen zu lassen.

(8) Die Förderrichtlinien (Abs. 6) und die gemäß Abs. 7 zu führende Liste sind in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

### Abschnitt 2a {#sec_abschnitt_2a}

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

Im RIS seit

13.07.2020

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

## § 15 Datenbereitstellung {#par_15}

(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen – müssen auf Ersuchen der Landesregierung – höchstens einmal pro Jahr – aggregierte statistische Daten über ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen bereitstellen, um

(2) Die Daten können vergangenheitsbezogene Informationen umfassen und müssen aktuelle Informationen zu Verbrauch der Endverbraucher bzw. der Endverbraucherinnen und gegebenenfalls Lastprofilen, Kundensegmentierung und Kundenstandorten umfassen, wobei die Integrität und Vertraulichkeit von Angaben privaten Charakters bzw. von schützenswerten Geschäftsinformationen unter Beachtung des geltenden Gemeinschaftsrechts zu wahren ist.

(3) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber und kleine Energieeinzelhandelsunternehmen – müssen alle Maßnahmen unterlassen, die

## § 16 Information der Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen {#par_16}

(1) Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen – ausgenommen Kleinversorger, kleine Verteilernetzbetreiber, kleine Energieeinzelhandelsunternehmen und Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen müssen ihre Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen mindestens jährlich in schriftlicher oder elektronischer Form

(2) Die von Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen vorgenommene Abrechnung hat die tatsächlich geltenden Preise und den tatsächlichen Energieverbrauch auf klare und verständliche Weise wiederzugeben. Mit der Abrechnung sind geeignete Angaben zur Verfügung zustellen, die dem Endverbraucher ein umfassendes Bild der gegenwärtigen Energiekosten vermitteln. Weiters ist ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endverbrauchers mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form, und ein Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch derselben Verbraucherkategorie der Abrechnung anzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 gelten als erfüllt, soweit diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen (z. B. § 81 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.

## § 17 Erfassung des Energieverbrauchs {#par_17}

(1) Endverbraucher bzw. Endverbraucherinnen müssen nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die

(2) Werden neue Gebäude mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder Gebäude größeren Renovierungen im Sinne der Gebäuderichtlinie (§ 3 Z 23) unterzogen, so müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen.

(3) Soweit bestehende Zähler ersetzt werden, müssen Energieverteiler bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen, ausgenommen Strom- und/oder Erdgaseinzelhandelsunternehmen, stets individuelle Zähler gemäß Abs. 1 zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn

(4) Die individuellen Zähler gemäß Abs. 1 müssen die tatsächliche Nutzungszeit erst dann widerspiegeln, wenn entsprechende Normen über diese Zähler, insbesondere die tatsächliche Nutzungszeit betreffend, veröffentlicht sind.

(5) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn diesen auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen über die Erfassung des Energieverbrauchs (z. B. §§ 83 und 84 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010) entsprochen wird.

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie

(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:

Im RIS seit

24.05.2018

## § 19 Auskunftspflicht {#par_19}

(1) Die Landesregierung kann von Endverbrauchern bzw. Endverbraucherinnen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie von den Energieverteilern bzw. Energieverteilerinnen, Verteilernetzbetreibern bzw. Verteilernetzbetreiberinnen und Energieeinzelhandelsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gemäß den §§ 10, 11, 14, 15, 16 und 17 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, die Auskünfte innerhalb der festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

## § 20 Strafbestimmungen {#par_20}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

Artikel 14 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/3/EG und 2006/32/EG, ABl. 2012 Nr. L 315 vom 14. November 2012, S.1.

Im RIS seit

13.07.2020

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der Kundmachung, folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Im RIS seit

24.05.2018