# Schilehrer Ausbildung Prüfung

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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Schilehrer

StF: LGBl. 7050/2-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 27. April 1999 aufgrund des § 26 Abs. 3 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710–0, verordnet:

## § 1 Ausschreibung {#par_1}

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Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und in den Amtsblättern der Bezirkshauptmannschaften kundzumachen.

## § 2 Umfang der Schilehrerausbildung {#par_2}

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Die Ausbildung zum Schilehrer hat folgende Lehrgänge zu umfassen:

## § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen {#par_3}

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(1) Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:

(3) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang I ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.

(4) Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.

(5) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang I.

(6) Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen I und II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang II absolviert werden.

## § 4 Lehrgangsdauer {#par_4}

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Die Ausbildung zum Schilehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 36 Tagen zu umfassen.

Die Lehrgangsdauer für den Schilehreranwärter-Lehrgang und für die Schilehrer-Lehrgänge I und II hat je 10 Tage, die Dauer des Alpinkurses 6 Tage zu betragen.

## § 5 Unterrichtsfächer {#par_5}

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(1) Die Lehrgänge haben aus einem theoretischen Unterricht mit Gruppenarbeit und Eigenstudium sowie praktischem Unterricht zu bestehen.

(2) Der theoretische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:

(3) Der praktische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:

(4) Der theoretische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge I und II hat zu umfassen:

(5) Der praktische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge I und II hat zu umfassen:

(6) Der theoretische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:

(7) Der praktische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:

## § 6 Prüfungen {#par_6}

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(1) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff zu umfassen.

(2) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Schilehreranwärter-Lehrgang hat zu umfassen:

(3) Die theoretische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang II zu erfolgen und den gesamten vorgetragenen Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen I und II zu umfassen.

(4) Die praktische Prüfung hat im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang II zu erfolgen und den Lehrstoff aus den Schilehrer-Lehrgängen I und II zu umfassen:

Schulefahren, Geländefahren, Rennsport, Kinder- und Jugendschilauf, Praktisch-methodische Übungen.

(5) Die theoretische Prüfung ist nach dem Alpinkurs abzunehmen und umfaßt den gesamten vorgetragenen Lehrstoff.

(6) Die praktische Prüfung im Anschluß an den Alpinkurs hat zu umfassen:

(7) Die praktischen Prüfungen sind kommissionell abzunehmen. Die praktisch-methodischen Übungen sind vom Gruppenleiter im Unterricht zu prüfen.

(8) Die Prüfungskommission hat aus dem Obmann oder dem Obmann-Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied des NÖ Schilehrerverbandes sowie dem Lehrgangsleiter und den Gruppenlehrern zu bestehen. Die Kommission hat die Prüfungsnote und den Qualifikationsvermerk auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen festzustellen.

(9) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen ist.

(10) Die NÖ Landesregierung ist als Aufsichtsbehörde zu den Prüfungen einzuladen.

(11) Die in den schitechnischen Unterrichtsfächern zur Ausbildung verwendeten Lehrkräfte sind vom Vorstand des NÖ Schilehrerverbandes zu bestimmen. Diese Lehrkräfte sind der NÖ Landesregierung bekanntzugeben.

## § 7 Berechtigung nach den Prüfungen {#par_7}

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(1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung des Schilehreranwärter-Lehrganges berechtigt zum Unterricht in den Grundschulklassen einer Schischule, insbesondere zum Schiunterricht mit Kindern.

(2) Die erfolgreich abgelegten Prüfungen der Landesschilehrer-Lehrgänge I und II sowie des Alpinkurses berechtigen zum Unterricht in allen Stufen und Klassen einer Schischule einschließlich des Variantenfahrens im freien Schiraum.

## § 8 Entfall von Zulassungsvoraussetzungen {#par_8}

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Bei staatlich geprüften Schilehrwarten, Diplomsportlehrern, Absolventen des Universitätsstudiums der Leibeserziehung mit der Note “Sehr gut” und Schitrainern-Alpin ab der Qualifikation C kann der Ausbildungsteil “Schilehrer-Lehrgang I” erlassen werden. Bei staatlich geprüften Bergführern entfällt der Alpinkurs.

## § 9 Zeugnis {#par_9}

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(1) Nach erfolgreich abgelegter Prüfung zum Schilehreranwärter-Lehrgang bzw. zu den Schilehrer-Lehrgängen I und II einschließlich des Alpinkurses hat der Kandidat ein Zeugnis zu erhalten.

(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden, vom Lehrgangsleiter und vom Gruppenleiter zu unterfertigen.

## § 10 Wiederholungsprüfung {#par_10}

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Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.

## § 11 Snowboardlehrerausbildung {#par_11}

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(1) Die Ausbildung zum Landes-Snowboardlehrer hat einen Zeitraum von insgesamt 26 Tagen zu umfassen und gliedern sich in

(2) Nach Abschluß des Anwärterkurses, welcher den Grundschulunterricht bis zum Driftschwung und die Verbesserung des Eigenkönnens umfaßt, ist eine Aufnahmeprüfung für den Besuch des Kurses für Lehrer abzulegen.

(3) Der Kurs für Lehrer umfaßt die Wiederholung der Grundschule, die Fortbildung bis zum Carven, das Fahren abseits gesicherter Pisten, die Einführung in Freestyle, Rennlauf und Riesentorlauf.

(4) Im Verlauf der Ausbildung ist auch ein Alpinkurs erfolgreich abzuschließen.

(5) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Snowboardlehrer, die Prüfungen, Wiederholungsprüfungen und Zeugnisse richten sich sinngemäß nach den Bestimmungen über die Schilehrer.

(6) Entspricht die bei anderen hiezu befugten Einrichtungen erfolgreich abgelegte Ausbildung in den wesentlichen Inhalten und Zielen und der Dauer der Landes-Snowboardlehrerausbildung, so können 5 Tage des Kurses für Anwärter erlassen werden.

## § 12 Schlußbestimmungen {#par_12}

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Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1975 über die Ausbildung und Prüfung von Schilehrern, LGBl. 7050/2–0 und die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 20. Mai 1980 über die Fortbildung von Schilehrern, LGBl. 7050/3–0, außer Kraft.