# NÖ Taxi-Betriebsordnung

NÖ Taxi-Betriebsordnung

StF: LGBl. 7001/20-0

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 17. Februar 2022 aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verordnet:

Im RIS seit

18.02.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die zur Ausübung eines im § 1 bezeichneten Gewerbes verwendeten Kraftfahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und müssen dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1.000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.

(2) Für die Mitnahme von Reisegepäck muss ein Kofferraum mit einem Inhalt von zumindest 400 l vorhanden sein oder muss dieser im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar sein, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitzplatz für den Lenker oder die Lenkerin verbleiben müssen.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Fahrzeuge müssen eine Außenlänge von zumindest 4.200 mm aufweisen.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:

Im RIS seit

18.02.2022

## § 5 Kennzeichnung {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Im Wageninneren sind der Name und der Standort des Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie betreffendenfalls die Tarifsätze am Armaturenbrett ersichtlich zu machen. Die Angaben müssen eindeutig und gut lesbar sein.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Lenker sowie allenfalls mitfahrende Ersatzlenker im Sinne dieser Verordnung haben

(2) Lenker dürfen von der Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen

Im RIS seit

18.02.2022

## § 7 Pflichten der Fahrgäste {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:

## § 8 Kennzeichnung von Schülertransporten {#par_8}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

An den für Schülertransporte verwendeten Personenkraftwagen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl.Nr. 819/1994, ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.

## § 9 Alarmblinkanlage {#par_9}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Der Lenker eines Schülertransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

## § 10 Rauchverbot {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Im Fahrdienst von Schülertransporten darf in den hiefür verwendeten Fahrzeugen nicht geraucht werden.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Ein Taxi muß durch ein innen mit weißem oder gelbem Licht beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift “Taxi” gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf dem Dach des Fahrzeuges anzubringen und bei Dunkelheit oder schlechter Sicht zu beleuchten.

(2) Die Beleuchtung gemäß Abs. 1 ist bei besetzten Taxis auszuschalten.

(3) Auf ausdrückliches Verlangen eines Fahrgastes ist das Schild abzunehmen.

(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 11a Im RIS seit {#par_11a}

Während des Fahrdienstes hat der Lenker oder die Lenkerin den Taxilenkerausweis für den Fahrgast gut erkennbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen. Der Nachname, der Vorname und – soweit vorhanden – das Lichtbild müssen jedenfalls erkennbar sein. Sofern der Taxilenkerausweis ein solches Lichtbild nicht enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der Fassung BGBl.Nr. 636/1994, geeicht und beleuchtbar eingerichtet sein. Der Fahrgast muß den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können.

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nichts anderes bestimmt, bei der Abfahrt vom Standplatz einzuschalten. Wird ein Fahrauftrag an ein nicht an einem Standplatz befindliches Taxi weitergeleitet, so ist der Fahrpreisanzeiger in einer solchen Entfernung von der Aufnahmestelle einzuschalten, die der Entfernung zwischen Aufnahmestelle und den ihr nächstgelegenen Standplatz entspricht.

(3) Bei Verwendung eines Fahrpreisanzeigers darf kein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis verlangt werden.

(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt worden sind (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.

(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 14/2022)

Im RIS seit

18.02.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Der Lenker hat den kürzestmöglichen Weg zum Fahrtziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Für das Taxi-Gewerbe besteht, wenn kein Ausschließungsgrund gemäß § 6 vorliegt, Beförderungspflicht

(2) Andere Personen außer dem Auftraggeber – ausgenommen bei platzweiser Vergabe der Sitzplätze – oder Tiere dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden.

Im RIS seit

18.02.2022

## § 15 Standplätze {#par_15}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxigewerbe vorgesehen sind, dürfen Taxis, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anders verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.

(2) Anläßlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxis auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

## § 16 Verhalten auf Standplätzen {#par_16}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Auf den Standplätzen müssen Taxis nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Taxis auffahren.

(2) Fährt ein Taxi vom Standplatz weg, haben die übrigen Taxis anzuschließen; an nicht angeschlossenen Taxis kann vorbeigefahren werden.

(3) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxi aus der Reihe wählen.

(4) Lenker der auf den Standplätzen aufgefahrenen Taxis haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(5) Die Weitergabe einer am Standplatz entgegengenommenen telefonischen Bestellung an eine Fernmeldezentrale oder an eine Mietwagenunternehmung ist untersagt.

## § 17 Ankündigungen {#par_17}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Fahrten dürfen durch Ankündigung von Abfahrtszeiten, Fahrtzielen und dergleichen nur dann angeboten werden, wenn das Taxi gleichzeitig bereitgehalten wird. Die Aufstellung von Fahrpreistafeln ist jedoch zulässig.

## § 18 Verhalten außerhalb von Standplätzen {#par_18}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

(1) Ein Taxi darf auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften und des Abs. 3 halten oder parken, wenn

(2) Ein Taxi, das als “außer Dienst” gekennzeichnet ist oder das besetzt ist, darf auf Standplätze nicht auffahren.

(3) Ein Lenker darf nicht umherfahren um Fahrgäste zu gewinnen. Er darf weder an Haltestellen und Bahnhöfen von öffentlichen Verkehrsmitteln, noch auf Flughäfen anwerben. Weiters ist er berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.

## § 19 Rauchverbot {#par_19}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

In Fahrzeugen, mit denen das Taxi-Gewerbe ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:

Im RIS seit

18.02.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

Im RIS seit

18.02.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

§§ 1, 2 Abs. 2, 3, 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 4, 11a, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 und 21 sowie die Überschriften des VI. und VII. Abschnittes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2022 treten am 1. März 2022 in Kraft. §§ 12 Abs. 5 und Abs. 6 sowie 13 Abs. 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

Im RIS seit

18.02.2022