# NÖ Campingplatzgesetz 1999

NÖ Campingplatzgesetz 1999

StF: LGBl. 5750-0

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung die Errichtung und Ausstattung von Campingplätzen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

Im RIS seit

30.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Behörde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Die Berufung gegen Bescheide ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Errichtung sowie jede Erweiterung eines Campingplatzes ist mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Plan und eine Beschreibung (2-fach) anzuschließen. Diese Anzeige kann auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

(2) Für das Anzeigeverfahren gilt § 15 Abs. 3 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 in der geltenden Fassung sinngemäß..

Im RIS seit

30.12.2025

## § 4 Fertigstellung {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Ist die Errichtung des Campingplatzes abgeschlossen, hat der Betreiber dies der Behörde anzuzeigen.

(2) Die Behörde hat aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 eine Überprüfung des Campingplatzes auf seine gesetzmäßige Ausführung durchzuführen.

(3) Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß der Campingplatz nicht anzeigegemäß ausgeführt wurde, hat die Behörde unter Gewährung einer angemessenen Frist die gesetzmäßige Herstellung zu verfügen.

## § 5 Verkehrserschließung {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Campingplatz muß einen Anschluß an eine öffentliche Verkehrsfläche aufweisen. Die Zufahrt zum Campingplatz muß so ausgestaltet sein, daß

(2) Die Standplätze, die zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilien und Mobilheimen bzw. auch zum Abstellen der Kraftfahrzeuge bestimmt sind, müssen so angelegt sein, daß die Zufahrt, der Abtransport und die Sicherheit von Personen und Sachen (z. B. Brandbekämpfung) gewährleistet ist.

(3) Für jeden Standplatz ist je ein Stellplatz für Kraftfahrzeuge vorzusehen.

## § 6 Wasserver- und Abwasserentsorgung {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.

(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene

(3) Ein Klosett muß behindertengerecht (Benutzung durch Rollstuhlfahrer) eingerichtet sein. Die Klosette und Duschen sind je zur Hälfte für Männer und Frauen getrennt anzuordnen. Bei der erforderlichen Anzahl der Klosette für Männer darf die Hälfte durch Pißstände ersetzt werden.

(4) Kein Standplatz darf mehr als 200 m von Anlagen nach Abs. 2 und einer Trinkwasserzapfstelle entfernt sein.

(5) Die am Campingplatz anfallenden Abwässer sind

## § 7 Beleuchtung und Stromversorgung {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Allgemein zugängliche Teile des Campingplatzes sind ausreichend zu beleuchten.

(2) Kein Standplatz für Mobilheime darf mehr als 40 m von einem Stromverteilerkasten entfernt sein.

## § 8 Brandschutz {#par_8}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Zu den an einen Campingplatz angrenzenden Grundstücken ist ein ausreichend breiter Brandschutzstreifen freizuhalten, wenn dies im Interesse des Brandschutzes erforderlich ist.

(2) Der Campingplatz ist mit Brandschutzeinrichtungen (z. B. Handfeuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen) auszustatten, wenn dies wegen seiner Lage oder Größe notwendig ist, um Gefahren für Personen oder Sachen zu vermeiden.

## § 9 Sonstige Einrichtungen {#par_9}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Jeder Campingplatz muß mit geeigneten Einrichtungen zur Leistung von Erster Hilfe ausgestattet sein.

(2) Am Campingplatz ist an einer allgemein zugänglichen zentralen Stelle eine Hinweistafel anzubringen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

(3) An den Eingängen zum Campingplatz sind Übersichtslagepläne anzubringen, aus denen die Anlagen und Einrichtungen nach § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 ersichtlich sind.

## § 10 Instandhaltungspflicht, Beseitigungsauftrag {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Campingplatz in einem der Anzeige und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Zustand erhalten wird.

(2) Kommt der Betreiber dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde nach Überprüfung des Campingplatzes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Abs. 1 zu verfügen.

(3) Die Behörde hat die Herstellung des Zustandes der dem vorigen entspricht anzuordnen, wenn

(4) Den Organen der Behörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen des Campingplatzes während der Betriebszeiten zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Betreiber mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## § 11 Verwaltungsübertretungen {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 220,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Bestehende Campingplätze, die nach den Bestimmungen des NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetzes, LGBl. 5750–0, errichtet wurden und die den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, nicht entsprechen, sind innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an diese Bestimmungen anzupassen.

(2) Wird der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen, gilt § 10 sinngemäß.

(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung von LGBl. Nr. 104/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Im RIS seit

30.12.2025

## § 13 Schlußbestimmungen {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Camping- und Jugendlagerplatzgesetz, LGBl. 5750–0, außer Kraft.