# Baulandwidmungen äquivalenter Dauerschallpegel

Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen

StF: LGBl. 8000/4-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 20. Jänner 1998 aufgrund des § 14 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl. 8000–11, verordnet:

## § 1 Äquivalenter Dauerschallpegel {#par_1}

Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.

## § 2 Lärmhöchstwerte {#par_2}

Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:

1.

Immissionswerte

in Dezibel-dB(A)

bei Tag/Nacht

a)

Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976),

Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976)

und für Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976)

55/45

b)

Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 ROG 1976)

60/50

2.

Emissionswerte

a)

Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976) und

Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 1976)

65/55

b)

Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 1976)

70/60

## § 3 Abweichen von den Höchstwerten {#par_3}

(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976)

(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.

(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.

(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.

(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn

## § 4 Schlußbestimmungen {#par_4}

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.