# Kostenersatz an Gemeinden Erstellung Änderung örtliches Raumordnungsprogramm

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes

StF: LGBl. 8000/5-0

> Auf Grund des § 30 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–1, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt:

30 %;

35 %

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.