# Europaschutzgebiete

Verordnung über die Europaschutzgebiete

StF: LGBl. 5500/6-0

[CELEX-Nr.: 31979L0409, 31981L0854, 31986L0122, 31991L0244, 31994L0034, 31997L0049]

> Die NÖ Landesregierung hat am 14. April 2020 aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 verordnet:

> Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen

Druckfehlerberichtigung wurde berücksichtigt.

Die Pläne sind teilweise durch Auflage kundgemacht.

Im RIS seit

15.04.2020

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.

## § 2 Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen {#par_2}

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 3 Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 4 Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien {#par_4}

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 5 Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 6 Vogelschutzgebiet Machland Süd {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 7 Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel {#par_7}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 8 Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal {#par_8}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 9 Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion {#par_9}

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 10 Vogelschutzgebiet Pielachtal {#par_10}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 11 Vogelschutzgebiet Steinfeld {#par_11}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 12 Vogelschutzgebiet Waldviertel {#par_12}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 13 Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen {#par_13}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes March-Thaya-Auen, AT1202V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

Im RIS seit

15.04.2020

## § 15 Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling {#par_15}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 16 Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen {#par_16}

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 17 Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig {#par_17}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplatz Allentsteig, AT1221V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

(3) Für das Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge sowie durch die Maßnahmen des militärökologischen Nutzungsplans gewährleistet.

## § 18 FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein {#par_18}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 19 FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion {#par_19}

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wienerwald – Thermenregion, AT1211A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 20 Hohe Wand – Schneeberg – Rax {#par_20}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax, AT1212A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 21 FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft {#par_21}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 22 FFH-Gebiet March-Thaya-Auen {#par_22}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March-Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 23 FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien {#par_23}

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 24 FFH-Gebiet Wachau {#par_24}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wachau, AT1205A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Wachau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 25 FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone {#par_25}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 26 FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal {#par_26}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 27 FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg {#par_27}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Thayatal bei Hardegg, AT1208A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Thayatal und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 28 FFH-Gebiet Westliches Weinviertel {#par_28}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 29 FFH-Gebiet Steinfeld {#par_29}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 30 FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen {#par_30}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 31 FFH-Gebiet Hundsheimer Berge {#par_31}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 32 FFH-Gebiet Bisamberg {#par_32}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 33 FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen {#par_33}

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT1216000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 34 FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau {#par_34}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Strudengau – Nibelungengau, AT1217A00, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 35 FFH-Gebiet Machland Süd {#par_35}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 36 FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse {#par_36}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, AT1219000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 37 FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen {#par_37}

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene – Leithaauen, AT1220000, sind folgende:

(3) Für das FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

## § 38 Umgesetzte EG-Richtlinien {#par_38}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

## § 39 Übergangsbestimmungen {#par_39}

§ 2 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2, § 9 Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 33 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Anlage A zu § 2

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen

Anlage A zu § 3

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Ötscher - Dürrenstein

Anlage A zu § 4

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien

Anlage A zu § 5

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet nördöstliche Randalpen

Anlage A zu § 6

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Machland Süd

Anlage A zu § 7

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel

Anlage A zu § 8

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal

Anlage A zu § 9

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Wienerwald - Thermenregion

Anlage A zu § 10

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Pielachtal

Anlage A zu § 11

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Steinfeld

Anlage A zu § 12

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Waldviertel

Anlage A zu § 13

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen

Anlage A zu § 14

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse

Anlage A zu § 15

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling

Anlage A zu § 16

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen

Anlage A zu § 17

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig

Anlage A zu § 18

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Ötscher - Dürrenstein

Anlage A zu § 19

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Wienerwald - Thermenregion

Anlage A zu § 20

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg - Rax

Anlage A zu § 21

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft

Anlage A zu § 22

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet March-Thaya-Auen

Anlage A zu § 23

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien

Anlage A zu § 24

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Wachau

Anlage A zu § 25

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone

Anlage A zu § 26

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal

Anlage A zu § 27

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg

Anlage A zu § 28

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Westliches Weinviertel

Anlage A zu § 29

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Steinfeld

Anlage A zu § 30

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen

Anlage A zu § 31

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Hundsheimer Berge

Anlage A zu § 32

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Bisamberg

Anlage A zu § 33

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen

Anlage A zu § 34

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Strudengau - Nibelungengau

Anlage A zu § 35

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Machland Süd

Anlage A zu § 36

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse

Anlage A zu § 37

Europaschutzgebiet FFH-Gebiet Feuchte Ebene - Leithaauen

(Anm.: Anlagen A sind als PDF dokumentiert)

Im RIS seit

15.04.2020

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Anlage 1 ist durch Auflage kundgemacht)

Anlage 2 entspricht Anlage 1.

Im RIS seit

15.04.2020

## Anl. 3 Anlage 2 {#prov_anl_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(Anm.: Anlage 2 ist durch Auflage kundgemacht)