# zulässige Höchstausmaß Aufwandsentschädigung Funktionäre eines Gemeindeverbandes

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes

StF: LGBl. 1600/1-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–3, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:

bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden

Hundertsatz

bis zu 10.000

10

von 10.001 bis 20.000

15

von 20.001 bis 50.000

20

über 50.000

30

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.