# NÖ Umweltschutzorganeverordnung

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

StF: LGBl. 8050/1-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 8. November 2022 aufgrund des § 6 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022, verordnet:

Im RIS seit

24.11.2022

## § 1 Befähigungsnachweis {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.

(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.

(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:

Im RIS seit

24.11.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

Im RIS seit

24.11.2022

## § 4 Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Über Antrag einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2) Das Verlangen einer der im § 6 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.

(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

24.11.2022

## § 6 Aufhebung älteren Rechts {#par_6}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.