# Dienstprüfung Wissenschaftlicher Dienst

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 18. März 1975 über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst

StF: LGBl. 2200/48-0

> Aufg Grund des VI. Teiles (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200-4, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst ist mündlich abzulegen und umfaßt folgende Gegenstände:

## § 2 {#par_2}

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat als Prüfer mitzuwirken.