# NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

Umsetzungshinweis

Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um: CELEX-Nr. 32018L2001

NÖ Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001

StF: LGBl. 3800/1-0

> Die NÖ Landesregierung hat am 19. Jänner 2021 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, verordnet:

Im RIS seit

26.01.2021

## § 1 {#par_1}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung (soweit diese nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind) ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

## § 2 {#par_2}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.

(2) Macht die vollständige Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen erforderlich, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

## § 3 {#par_3}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die Verwaltungsabgabe ist nach dem allgemeinen Teil des Tarifes nur dann zu entrichten, wenn keine Post des besonderen Teiles Anwendung findet.

(2) Ergeben sich bei der Bemessung der Verwaltungsabgabe Euro-Beträge mit mehr als zwei Kommastellen, so sind diese auf volle Cent abzurunden.

(3) Schriften und Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt bzw. durchgeführt werden, sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.

## § 4 {#par_4}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

(1) Die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der einhebenden Behörde zu entrichten. Ist das Land selbst zwar nicht Partei, aber zur Zahlung der Verwaltungsabgabe verpflichtet, dann ist diese Abgabe oder der auf das Land entfallende Abgabenteil nur im Verwaltungsakt festzuhalten.

(2) Bei Bareinzahlungen sind Belege in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Zahlungsbeleg für den betreffenden Akt und die Drittausfertigung als Grundlage für die Verrechnung.

(3) Bei Bareinzahlung und bei Zahlung mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion ist ein Beleg als Zahlungsbestätigung auszustellen.

(4) Im Verwaltungsakt ist ein Aktenvermerk über die erfolgte Einzahlung und Verbuchung anzubringen.

## § 5 {#par_5}

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Die Dienststellenleiter im Sinne der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.

## § 6 {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1984, LGBl. 3800/1–9, außer Kraft.

(2) Die Tarifposten 99, 100, 101, 102, 103, 104 und 106 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 7/2015, treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Die Tarifposten 107 und 108 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2015 außer Kraft.

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

A. Allgemeiner Teil

€

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird

8,–

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

8,–

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen oder dergleichen)

2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen

2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierungen)

3,–

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

3,–

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

bis € 1.700,–

€ 120,–

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 210,–

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 300,–

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 400,–

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 470,–

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 550,–

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 630,–

von € 11.900,01 bis € 13.600,–

€ 720,–

von € 13.600,01 bis € 15.300,–

€ 800,–

von € 15.300,01 bis € 17.000,–

€ 890,–

über € 17.000,–

€ 930,–

9.

Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft 10 % der TP 8 lit.a

jedoch mindestens

Für die Zusicherung der Verleihung oder Zusicherung der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an Minderjährige ohne eigenes Einkommen ist keine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten.

42,-

10.

Erlassung einer Feststellungsentscheidung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 42 Abs. 1 StbG)

300,-

11.

Erlassung einer Entscheidung über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 5 StbG)

470,-

12.

Erlassung einer Entscheidung über den Verlust infolge Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 38 Abs. 3 StbG)

100,-

13.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem österreichischen Staatsverband (§ 30 Abs. 1 StbG)

100,-

14.

Ausstellung oder Änderung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG)

10,-

15.

Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1 StbG)

10,-

II. Veranstaltungsangelegenheiten

III. Sportangelegenheiten

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

3,5 % des Pachtzinses für die gesamte Pachtdauer, jedoch mindestens 50,–

6 % des Gesamtpachtzinses für den Rest der Pachtperiode

bis 5.000 m2

360,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

500,–

und von mehr als 10.000 m2

700,–

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

und von mehr als 10.000 m2

400,–

einer Höhe der Anlage von mehr als 3 m über der Erdoberfläche

200,–

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

50,–

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

140,–

von mehr als 3 m2

220,–

von mehr als 3 m über der Erdoberfläche

90,–

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

36,–

von mehr als 1 m2 bis 3 m2

65,–

von mehr als 3 m2

120,–

bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

65,–

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

150,–

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

300,–

bis 1.500 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 1,50 m

25,–

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung von nicht mehr als 3 m

65,–

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung von mehr als 3 m

140,–

Flächenverbrauch bis 5.000 m2

350,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

500,–

von mehr als 10.000 m2

700,–

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

von mehr als 10.000 m2

400,–

bis 5.000 m2

150,–

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

250,–

von mehr als 10.000 m2

400,–

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes,

0,5 % der Gegenleistung (Kauf- oder Übergabspreis, Meistbot und dergl.) oder in Ermangelung einer solchen des Einheitswertes

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

VII. Energieangelegenheiten

mindestens

40,–

VIII. Bauangelegenheiten

mindestens jedoch

85,–

IX. Tierzuchtangelegenheiten

X. Tierschutzangelegenheiten

XI. Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

Im RIS seit

26.01.2021